FG violated hearing rights by refusing foreign witness evidence

BFH XI B 90/10Bfh / Division 1130.05.2011Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH held that the FG violated the plaintiff’s right to be heard and its duty to investigate when it refused to hear a witness solely because no serviceable address had been given and because the witness resided abroad. If the need for additional evidence only arises during the oral hearing, the court must allow the party to produce the foreign witness in a new evidentiary hearing, unless the party is unwilling or unable to do so. The BFH set aside the FG’s judgment and remitted the case. It also noted that the lower court must reassess the VAT issue and the bank records submitted as evidence.

Omnilex-Regeste

§ 76 Abs. 1 FGO, § 155 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG; Beweisaufnahme über einen im Ausland ansässigen Zeugen: Ein Beweisantritt ist auch ohne ladungsfähige Anschrift ausreichend, sofern das Gericht vor Absehen von der Beweisaufnahme nicht erfolglos eine Frist zur Behebung des Hindernisses gesetzt hat. Der im Ausland wohnhafte Zeuge ist grundsätzlich vom Beteiligten zu stellen; dies gilt jedoch nicht schrankenlos. Erkennt der Beteiligte erst in der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit eines weiteren Beweises, muss das Gericht ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Stellung des Zeugen in einem neu anzuberaumenden Beweistermin ermöglichen, sofern er hierzu bereit und in der Lage ist (vgl. consid. 4-8). Unterbleibt dies bei entscheidungserheblichem Beweisantrag, liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruhen kann; die Vorentscheidung ist nach § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Gesamter Gesetzestext

BFH — XI B 90/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-30

Aktenzeichen: XI B 90/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 90 Abs 2 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 373 ZPO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 28. Juli 2010, Az: 3 K 3544/07, Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Verfahrensfehler des FG bei beantragter --aber nicht durchgeführter-- Vernehmung eines sog. Auslandszeugen

Leitsatz

  1. NV: Bei fehlender Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen darf von einer Beweisaufnahme erst dann abgesehen werden, wenn das FG zur Behebung des Hindernisses fruchtlos eine Frist gesetzt hat .

  2. NV: Ein im Ausland ansässiger Zeuge ist vom FG nicht zu laden, sondern von dem Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hat, zu stellen .

  3. NV: Das FG muss dem Kläger zur Wahrung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit geben, einen im Ausland ansässigen Zeugen in einem neu anzuberaumenden Beweistermin zu stellen, wenn der Kläger erst im Laufe der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit erkennt, einen (weiteren) Beweis antreten zu müssen .

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zulässig und begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

2 1. Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Einvernahme von X als Zeugen beantragt u.a. zur "tatsächlichen Abgabe der Willenserklärungen, die zum Abschluss der Kaufverträge über die streitgegenständlichen Fahrzeuge geführt haben". Das FG hat diesem Beweisantrag nicht entsprochen unter Hinweis darauf, dass keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt worden sei. Sofern der Zeuge im Ausland ansässig sei, sei er von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu stellen, was nicht geschehen sei.

3 2. Die Klägerin sieht darin zu Recht eine Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO und des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes.

4 a) Die Einvernahme des Zeugen durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Klägerin habe die ladungsfähige Anschrift des Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht angegeben. Denn die individualisierende Benennung eines Zeugen ist auch ohne seine ladungsfähige Anschrift ein den Anforderungen des § 373 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO genügender Beweisantritt. Da es sich um ein behebbares Hindernis handelt, hätte von einer Beweiserhebung erst dann abgesehen werden dürfen, wenn das Gericht zur Behebung des Hindernisses fruchtlos eine Frist gesetzt hätte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 2009 XI B 40/08, nicht veröffentlicht, juris, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 1993 VIII ZR 91/92, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 1926).

5 b) Das FG durfte die Beweisaufnahme auch nicht --alternativ-- mit der Begründung ablehnen, dass ein im Ausland ansässiger Zeuge, um den es sich im Streitfall nach Aktenlage handelt, zur Sitzung des FG hätte gestellt werden müssen.

6 aa) Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt, gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung zu stellen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. November 2004 V B 82/04, BFH/NV 2005, 568, und vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285, m.w.N.). Insoweit darf das FG für den Fall, dass der Zeuge von dem rechtskundig vertretenen Beteiligten nicht gestellt wurde, grundsätzlich ohne Berücksichtigung dieses Beweismittels den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) würdigen (BFH-Beschlüsse vom 23. September 2010 XI B 97/09, BFH/NV 2011, 269; vom 12. Februar 2010 VIII B 192/09, BFH/NV 2010, 833, und in BFH/NV 2005, 568).

7 Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn ein Kläger erst im Laufe der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit erkennt, einen (weiteren) Beweis für einen bestimmten Sachverhalt antreten zu müssen. In diesem Fall bestand für den Kläger vor der mündlichen Verhandlung kein Anlass, den im Ausland ansässigen Zeugen anreisen zu lassen, um ihn im Termin zu stellen.

8 Hält das Gericht bei dieser Sachlage die in das Wissen des Zeugen gestellten Umstände für entscheidungserheblich, muss es dem Kläger zur Wahrung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit geben, den Zeugen in einem neu anzuberaumenden Beweistermin zu stellen, es sei denn, der Kläger erklärt in der mündlichen Verhandlung auf Befragen, dazu nicht willens oder in der Lage zu sein (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör bei der erstmaligen Benennung eines im Ausland ansässigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung auch den BFH-Beschluss vom 25. November 2002 I B 32/02, BFH/NV 2003, 627).

9 bb) Danach hat das FG im Streitfall dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, dass es die in der mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung des Zeugen unterlassen hat, ohne der Klägerin die Möglichkeit zu geben, den Zeugen zu stellen.

10 Denn das FG hat den Beweisantrag als entscheidungserheblich angesehen. Es hat ihn weder als verspätet noch als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen und die Beweiserhebung auch nicht --anders als bei anderen von der Klägerin benannten Zeugen-- mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen des Zeugen gestellten Umstände seien für die Entscheidung nicht erheblich. Vielmehr hat es die Ablehnung der Vernehmung dieses Zeugen ausschließlich alternativ entweder mit der fehlenden Anschrift oder der fehlenden Präsenz des Zeugen begründet.

11 cc) Das angefochtene Urteil kann auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Denn die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift dargelegt, dass die Beweisaufnahme ergeben hätte, dass zwischen ihr und der Y Ltd. Kaufverträge über die streitgegenständlichen Fahrzeuge abgeschlossen worden seien.

12 3. Es erscheint sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, um die Stellung des benannten Zeugen zu ermöglichen.

13 Das FG wird im zweiten Rechtsgang außerdem zu beachten haben, dass § 3c Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur dann anwendbar ist, wenn die Lieferschwelle des § 3c Abs. 3 UStG überschritten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 XI B 24/09, BFHE 226, 449, unter II.3. a) und nicht dann, wenn sie unterschritten ist, wovon das FG in den Entscheidungsgründen seines Urteils (Seite 20 Buchst. i) ausgegangen ist.

14 Ferner wird im zweiten Rechtsgang zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom … Juni 2010 Kontoauszüge als Beweis für die Bezahlung der vertraglich vereinbarten Kaufpreise vorgelegt hat. Diese Unterlagen waren bislang nicht Gegenstand der Beweiswürdigung, obwohl die Überweisung eines Kaufpreises auf ein Konto ein Indiz für das Vorhandensein eines zugrunde liegenden Vertrages sein kann.

Schlagwörter

right to be heardwitness evidenceforeign witnessduty to investigateprocedural defectremandtax procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the FG could reject the requested witness examination because no serviceable address was given at the hearing

Extrahierter Entscheid

No. A witness may be sufficiently identified even without a serviceable address; the court may only forgo evidence after unsuccessfully setting a deadline to cure the defect.

Extrahierte Begründung

The missing address was a curable obstacle. Under the procedural rules, the court had to first set a remedial deadline before refusing the evidence.

Kernrechtsfrage

Whether the FG could refuse the evidence because the foreign witness had not been produced at the hearing

Extrahierter Entscheid

No, not in the circumstances of this case. If the need for further evidence only emerges during the hearing, the court must allow the party to produce the foreign witness at a newly scheduled evidentiary hearing unless the party states it cannot or will not do so.

Extrahierte Begründung

Although foreign witnesses are generally to be produced by the party requesting their examination, fairness and the right to be heard require an exception where the evidentiary need becomes apparent only during the oral hearing.

Kernrechtsfrage

Whether the judgment had to be set aside and remitted because the refusal of evidence could have affected the outcome

Extrahierter Entscheid

Yes. The plaintiff showed that the refused testimony could have proven the conclusion of purchase contracts, so the decision could rest on the procedural defect.

Extrahierte Begründung

The denied evidence concerned a decisive factual issue and was therefore potentially outcome-determinative.

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