Rental income intent assessed separately for each property unit

BFH IX B 132/11Bfh / Division 912.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed a non-admission complaint in a tax case concerning rental income from inherited building parts. It held that the complainants had not shown any admissible ground under § 115 FGO. On the merits, the court confirmed that the rental object for § 21 EStG is assessed separately for each rented unit or building part, not necessarily by the civil-law parcel of land. It also agreed with the tax court that no income-generating intention existed for the long-vacant rooms in the upper floors because the taxpayer had not yet finally decided to rent them.

Omnilex-Regeste

§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; Objekt der Vermietung und Einkünfteerzielungsabsicht bei Gebäudeteilen; das Mietobjekt ist nicht zwingend das zivilrechtliche Grundstück, sondern kann auch ein selbständig vermieteter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sein, insbesondere einzelne Räume oder Wohnungen. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede vermietete Einheit gesondert zu prüfen. Sie fehlt, wenn der Steuerpflichtige sich hinsichtlich der betreffenden Gebäudeteile noch nicht endgültig zur Vermietung entschlossen hat, auch bei längerem Leerstand und fehlender Vermietbarkeit (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 132/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-12

Aktenzeichen: IX B 132/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 4. Juli 2011, Az: 6 K 4786/10, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

NZB: Einkünfteerzielungsabsicht objektbezogen; endgültiger Entschluss

Leitsatz

  1. NV: Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit auch die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht auf ein (zivilrechtliches) Grundstück bezogen, sondern ist für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Entsprechend ist Objekt der Vermietung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zwingend ein Grundstück oder eine Wohnung, es kann auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sein, z.B. einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten.

  2. NV: Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist --unabhängig von jahrelangem Leerstand und der Nichtvermietbarkeit von Wohnräumen-- zu verneinen, wenn sich der Steuerpflichtige noch nicht endgültig zur Vermietung von Gebäudeteilen (Wohnung/en im Obergeschoss) des geerbten Gebäudes entschlossen hat.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

2 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich. Die von den Klägern angerissene Rechtsfrage ist geklärt. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, aber entgegen der Ansicht der Kläger nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 2009 IX R 39/08, BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776, m.w.N.). Aus dem BFH-Urteil vom 26. November 2008 IX R 67/07 (BFHE 224, 58, BStBl II 2009, 370) lässt sich --auch angesichts zweier nebeneinander liegender Grundstücke-- nichts Gegenteiliges ableiten. Entsprechend ist auch Objekt der Vermietung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zwingend ein (zivilrechtliches) Grundstück oder eine Wohnung, es kann auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sein, z.B. einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten (BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 11/07, BFH/NV 2008, 1462, m.w.N.).

3 Danach hat das Finanzgericht im Streitfall zutreffend das Vor-liegen einer Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124) bezogen auf die jahrelang leerstehenden und nicht vermietbaren Räume in den beiden Obergeschossen, weil noch nicht endgültig zur Vermietung entschlossen, verneint.

Schlagwörter

tax lawrental incomeincome-generating intentionvacancyrental objectappeal admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint showed grounds for appeal based on fundamental importance or need to secure uniform case law.

Extrahierter Entscheid

No. The legal questions raised were already settled, so neither ground for admission existed.

Extrahierte Begründung

The Federal Fiscal Court held that the complaint did not raise an unresolved legal question under § 115 Abs. 2 Nr. 1 or Nr. 2 FGO.

Kernrechtsfrage

Whether the rental object under § 21(1) sentence 1 no. 1 EStG must be assessed on a parcel-of-land basis or separately for each rented unit.

Extrahierter Entscheid

The rental object is not necessarily the civil-law property; it is to be assessed separately for each rented property, building part, room, or unit actually used for renting.

Extrahierte Begründung

The court reiterated established case law that § 21 EStG applies to each separately rented immovable unit, including parts of a building such as individual rooms.

Kernrechtsfrage

Whether an intention to generate income existed for the vacant upper-floor rooms.

Extrahierter Entscheid

No income-generating intention was established because the taxpayer had not yet finally decided to rent out those building parts.

Extrahierte Begründung

Despite long vacancy and lack of marketability, the decisive point was the absence of a final decision to rent the inherited upper-floor rooms.

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