Determination of a party’s procedural capacity by free evaluation

BFH IV B 8/11Bfh / 4. Abteilung10.01.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed the complaint against the judgment of the Thüringer Finanzgericht. It held that the issue of a party’s procedural capacity is determined by the court through free evaluation of all available material. The FG was entitled to find, on the basis of the entire record and the evidence taken, that X was capable of litigation at the hearing and could validly withdraw the claim. The alleged procedural errors failed because no ex officio expert opinion was obviously required and no mandatory protocol entry was shown.

Omnilex-Regeste

§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; Feststellung der Prozess- und Verhandlungsfähigkeit eines Beteiligten: Das Gericht entscheidet hierüber nach freier Überzeugung im Freibeweis unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes. Ob weitere Beweiserhebungen von Amtes wegen geboten sind, beurteilt sich danach, ob sich dem Gericht eine zusätzliche Abklärung aufdrängen musste; dies ist zu verneinen, wenn die Aktenlage und der Gang der Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte für eine aktuelle Verhandlungsunfähigkeit ergeben (vgl. consid. 2 und 4). Ein Protokollmangel liegt nur vor, wenn eine entsprechende Aufzeichnung prozessual vorgeschrieben wäre; ein allgemeines Erfordernis positiver Feststellungen zur Verhandlungsfähigkeit besteht nicht.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IV B 8/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-10

Aktenzeichen: IV B 8/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 96 Abs 1 S 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend Thüringer Finanzgericht, 28. Oktober 2010, Az: II 752/05, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Entscheidung über die Prozessfähigkeit eines Beteiligten

Leitsatz

NV: Über die Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) formulierten Rechtsfragen sind schon nicht klärungsbedürftig (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2010 IV B 103/08, BFH/NV 2010, 1115, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass über die Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes entscheidet (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 IX B 87/05, BFH/NV 2006, 94). In Übereinstimmung damit hat das Finanzgericht (FG) aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens einschließlich Beweisaufnahme die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) gewonnen, dass der Gesellschafter X der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandlungs- und prozessfähig gewesen war und so die Klage wirksam zurücknehmen konnte und zurückgenommen hat.

3 2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht gegeben.

4 a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, das FG hätte (auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag) von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) ein aktuelles Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Herrn X in der mündlichen Verhandlung am einholen müssen. Denn eine solche Beweiserhebung musste sich dem FG angesichts des Vorlaufs zu dieser mündlichen Verhandlung nicht aufdrängen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608, unter 1.b). Die bis zu dieser mündlichen Verhandlung eingereichten ärztlichen Atteste trafen zur Verhandlungs- und Prozessfähigkeit des Herrn X für den … keine Aussage. An diesem Status hatte sich auch bis zum Beginn dieser mündlichen Verhandlung und in deren Verlauf nichts geändert. Der als sachverständiger Zeuge vernommene behandelnde Arzt konnte aus eigener Anschauung Anzeichen für einen "Rückzug" von Herrn X an jenem Tag nicht feststellen. Darüber hinaus ergaben sich --wie das FG in dem angegriffenen Urteil ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat-- auch im Verlauf jener mündlichen Verhandlung vom … keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr X seinerzeit verhandlungs- und prozessunfähig gewesen sein könnte und sich dem FG deshalb die Einholung eines --weniger aktuellen-- Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen.

5 b) Soweit die Klägerin als Verfahrensfehler ferner rügt, das FG hätte im Sitzungsprotokoll ausdrücklich positive Feststellungen zur Verhandlungsfähigkeit des Herrn X treffen müssen, ist schon weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass derartige Feststellungen nach § 94 FGO i.V.m. den §§ 159 ff. der Zivilprozessordnung in das Protokoll überhaupt aufzunehmen sind.

Schlagwörter

procedural capacityfree evaluation of evidenceex officio evidencehearing protocolwithdrawal of action

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal raised a ground of fundamental significance regarding how a party’s procedural capacity is determined.

Extrahierter Entscheid

No. The legal question was already settled: the court decides procedural capacity on the basis of free evaluation of the full record.

Extrahierte Begründung

The FG had formed its conviction from the entire proceedings, including evidence, that X was capable of litigation during the hearing and could validly withdraw the claim.

Kernrechtsfrage

Whether the FG committed a procedural error by failing to obtain an updated medical expert opinion on X’s capacity to appear and litigate at the hearing.

Extrahierter Entscheid

No. The court was not required to order such evidence ex officio because no circumstances made further clarification obvious.

Extrahierte Begründung

The medical certificates filed earlier did not address capacity for the relevant date; the treating doctor observed no signs of withdrawal on that day; and nothing during the hearing suggested incapacity.

Kernrechtsfrage

Whether the hearing record had to contain express positive findings on X’s procedural capacity.

Extrahierter Entscheid

No. It was neither shown nor otherwise apparent that such findings had to be entered in the minutes.

Extrahierte Begründung

The complaint did not demonstrate a procedural rule requiring such a protocol entry under the applicable procedural provisions.

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