Tax appeal: no right to inspect non-filed records

BFH IX B 67/12Bfh / Division 916.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the complainant's non-admission complaint against a Saxony-Anhalt Fiscal Court judgment. It held that the right to inspect files under Sec. 78(1) FGO covers only records actually before the court and is violated only if access is expressly refused. It also upheld the tax court's decision not to hear the proposed witnesses, because their testimony was irrelevant under the court's substantive view. Finally, the complaint failed to show any properly substantiated ground for allowing revision, as it relied only on alleged errors in the tax court's factual and legal assessment.

Omnilex-Regeste

§ 78 Abs. 1 FGO; Anspruch auf Akteneinsicht und Nichterheben von Beweisangeboten als Verfahrensrügen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; der Gehörsanspruch vermittelt nur Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten, nicht in nicht beigezogene Behördenakten. Ein Verstoß liegt nur bei ausdrücklicher Verweigerung der Akteneinsicht vor. Das Absehen von beantragter Zeugenvernehmung ist kein Verfahrensfehler, wenn es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf die Beweise nicht ankommt. Die bloße Kritik an tatrichterlicher Beweis- und Rechtswürdigung bzw. die Rüge unrichtiger Rechtsanwendung begründet weder grundsätzliche Bedeutung noch Revisionszulassungsbedarf (vgl. consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 67/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-16

Aktenzeichen: IX B 67/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. April 2012, Az: 4 K 333/08, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Recht auf Akteneinsicht nur in die dem Gericht vorliegenden Akten - Nichterheben eines angebotenen Zeugenbeweises - Keine Revisionszulassung bei bloßer Rüge materiell-rechtlicher Fehler

Leitsatz

  1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet lediglich das Recht der Beteiligten, Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten zu nehmen; er bezieht sich nicht auf Akten, die das FG nicht beigezogen hat. Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn dem Kläger Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde .

  2. NV: Das Nichterheben eines angebotenen Zeugenbeweises begründet keinen Verfahrensfehler, wenn es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf die Zeugenvernehmung nicht ankommt .

  3. NV: Wenden sich die Kläger gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung und setzen ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG, machen sie eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend und rügen mithin materiell-rechtliche Fehler, womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann .

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Verweigerung der Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verletzt, greift nicht durch. Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO liegt nur dann vor, wenn dem Kläger Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde. Dies macht der Kläger selbst nicht geltend; vielmehr hat er sein Recht auf Akteneinsicht lediglich nicht wahrgenommen, weil er der Auffassung war, die Akten seien "nicht vollständig". Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, sich Akteneinsicht zu verschaffen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begründet der Gehörsanspruch auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind und ihm folglich nicht vorliegen; vielmehr besteht lediglich das Recht der Beteiligten, in die dem Gericht vorliegenden Gerichtsakten --einschließlich der beigezogenen Akten-- Einsicht zu nehmen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).

3 2. Aus Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das FG von der beantragten Vernehmung der benannten Zeugen abgesehen hat; denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kam es auf die Zeugenvernehmungen nicht an. Vielmehr hätte das Klagebegehren nach Auffassung des FG auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn die mit den Zeugenaussagen unter Beweis gestellten Tatsachen zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt worden wären.

4 3. Darüber hinaus hat der Kläger --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht-- das Vorliegen der Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) lediglich behauptet, ohne deren Voraussetzungen im Einzelnen zu bezeichnen (s. dazu allg. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 25 f.). So hat der Kläger weder eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene abstrakte Rechtsfrage, die über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, herausgestellt noch dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich ist (s. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32 f., 38). Der Kläger wendet sich vielmehr nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens --wonach in den Gründen der angefochtenen Entscheidung neueste Tendenzen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gewürdigt worden seien-- nur gegen die Entscheidung des FG an sich und setzt seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).

Schlagwörter

right to be heardinspection of fileswitness evidencenon-admission complaintrevision admissibilityprocedural defecttax courtlegal significance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the tax court violated the right to be heard by denying access to files

Extrahierter Entscheid

No violation occurred because the right of inspection extends only to files actually before the court; moreover, a breach of Sec. 78(1) FGO requires an express refusal of access.

Extrahierte Begründung

The complainant did not show that access was expressly denied or that inspection could not be obtained; no entitlement exists to inspect documents not transmitted to the court.

Kernrechtsfrage

Whether the tax court committed a procedural error by not taking the requested witness evidence

Extrahierter Entscheid

No procedural error occurred because, under the court's substantive view, the witness testimony was irrelevant to the outcome.

Extrahierte Begründung

If the claim would fail even assuming the proposed testimony to be true, the court may omit taking that evidence without error.

Kernrechtsfrage

Whether revision should be allowed for fundamental significance or development of the law

Extrahierter Entscheid

The complainant did not properly identify any abstract legal question or need for legal development; the complaint merely attacked the tax court's legal and factual assessment.

Extrahierte Begründung

A non-admission complaint cannot succeed on a mere allegation of incorrect application of substantive law or replacement of the trial court's assessment by the complainant's own view.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.