Requirements for substantiating unconstitutionality of a tax norm

BFH VIII B 122/12Bfh / Division 808.02.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the taxpayer’s non-admission complaint against the FG Hamburg judgment. It held that the questions raised about the temporal basis for a total-profit forecast and about an alleged constitutional defect in the interaction of tax rules were not grounds of fundamental importance. The FG had decided the case on the factual finding that the taxpayer lacked a profit-making intention. The complaint also failed because the alleged unconstitutionality was not substantiated by a concrete constitutional argument.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Verfassungswidrigkeit: Die bloße Behauptung, eine Norm oder deren Auslegung sei verfassungswidrig, genügt zur Zulassung der Revision nicht, sofern die Verfassungswidrigkeit nicht offenkundig ist. Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der Rechtsprechung des BVerfG orientierte rechtliche Auseinandersetzung. Fragen, die für die angefochtene Entscheidung nicht erheblich waren, vermögen die grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht zu begründen. Vgl. insb. die Erwägungen zu den nicht entscheidungserheblichen Fragen und zur fehlenden Substantiierung der Verfassungsrüge (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VIII B 122/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-08

Aktenzeichen: VIII B 122/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Hamburg, 19. Juli 2012, Az: 3 K 33/11, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm

Leitsatz

NV: Nach ständiger Rechtsprechung führt die bloße Behauptung, eine Norm und deren Auslegung seien verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die schlüssige Darlegung der Verfassungswidrigkeit eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich .

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 | | | | --- | --- | | Die mit der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfragen, | | | - | "Wie Beginn und Ende der Zeitspanne bestimmt werden, die als Basis der Totalgewinnprognose bei der selbständigen Ausübung einer wissenschaftlichen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG herangezogen werden soll, und | | - | ob das Zusammenwirken verschiedener verfassungsmäßiger Normen - Liebhaberei, Werbungskostenabzugsverbot und Spendenabzugsverbot - im Hinblick auf wissenschaftliche Tätigkeit und deren steuerliche Anerkennung zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt, weil die Gesamtheit der Normen eine unangemessene Beschränkung der Freiheit von Forschung und Lehre hervorbringt", | | sind nicht klärungsbedürftig und haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). | |

3 Das Finanzgericht (FG) hat sich bei seiner Entscheidung ausführlich mit den Gesamtumständen der Tätigkeit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) befasst und ist auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Gewinnerzielungsabsicht nach umfassender Würdigung zu dem Schluss gekommen, beim Kläger sei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht festzustellen. Dabei hat das FG vornehmlich darauf abgestellt, dass die Absicht der Gewinnerzielung eine innere Tatsache ist, die nur anhand äußerer Merkmale zu beurteilen ist. Anhand der im Einzelfall des Klägers gegebenen objektiven Umstände ist das FG dann aus verschiedenen Gründen (vgl. dazu Bl. 12 und 13 des FG-Urteils) zu seiner Folgerung gekommen, die Gewinnerzielungsabsicht fehle. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen waren für das FG insoweit nicht entscheidungserheblich. Über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die im Streitfall entscheidungserheblich und damit klärungsbedürftig gewesen sein könnten, sind nicht ersichtlich.

4 Soweit die Beschwerdeschrift das Zusammenwirken verschiedener verfassungsmäßiger Normen im Hinblick auf die wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers und deren steuerliche Anerkennung als verfassungsrechtlich bedenklich rügt, fehlt es an einem substantiierten Vortrag. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die bloße Behauptung, eine Norm und deren Auslegung seien verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die schlüssige Darlegung der Verfassungswidrigkeit eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254; vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138; vom 3. September 2001 XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203; Senatsbeschlüsse vom 9. März 2004 VIII B 271/02, juris; vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04, BFH/NV 2005, 896). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental importanceconstitutional challengeprofit-making intentiontax law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently showed a question of fundamental importance under § 115(2) No. 1 FGO.

Extrahierter Entscheid

No. The asserted questions were not decisive for the FG and no broader unresolved issue of general importance was shown.

Extrahierte Begründung

The FG decided the case on the absence of a profit-making intention based on the specific facts. Questions not decisive for the judgment cannot justify admission of the revision.

Kernrechtsfrage

Whether alleging that a tax rule and its interpretation are unconstitutional is enough to justify admission of the revision.

Extrahierter Entscheid

No. A mere assertion of unconstitutionality is insufficient unless the violation is obvious; a substantiated constitutional analysis is required.

Extrahierte Begründung

According to settled BFH case law, the complaint must engage in a concrete legal argument based on the Basic Law and Federal Constitutional Court jurisprudence. The submission did not meet that standard.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.