Costs in compensation action; § 21 GKG in memory proceedings

BFH X E 1/13Bfh / Division 1025.03.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the cost debtor’s Erinnerung against a fee bill of 275 EUR for an compensation action. It held that the fee was correctly calculated from a dispute value of 1,200 EUR and that § 21 GKG did not apply because the applicant’s objections concerned a separate, cost-free PKH proceeding, not the fee-bearing action. The request to conduct the case without prepayment of the filing fee was not decided in the objection proceedings but belongs to the main action X K 2/13. The objection proceedings were fee-free, and no costs were reimbursed.

Omnilex-Regeste

§ 21 GKG; what constitutes the 'matter' and when costs may be omitted in objection proceedings under § 66 GKG. The 'matter' within the meaning of § 21 GKG is the proceeding in which the costs are charged; objections directed solely at a different, cost-free ancillary proceeding, such as legal aid, are irrelevant. The decision on non-collection of costs under § 21 GKG forms part of the cost assessment review and may be made within the Erinnerung procedure. Whether service of the complaint may be made dependent on prior payment of the filing fee is not to be decided in the objection proceedings but in the main action (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BFH — X E 1/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-25

Aktenzeichen: X E 1/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 GKG, § 6 Abs 1 Nr 5 GKG, § 12 GKG, § 12a GKG, § 21 Abs 2 S 1 GKG, § 34 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 66 GKG, § 21 Abs 1 S 1 GKG

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Erinnerung

Leitsatz

  1. NV: Über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG kann als Teil des Erinnerungsverfahrens entschieden werden.

  2. NV: Die "Sache" im Sinne von § 21 GKG ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden.

  3. NV: Ob die Zustellung der Klage entgegen §§ 12, 12a GKG vor Zahlung der Verfahrensgebühr erfolgen kann, ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens.

Tatbestand

1 I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wehrte sich gegen die Dauer eines Verfahrens betreffend Prozesskostenhilfe (PKH) beim V. Senat des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Az. V S 27/12 (PKH)).

2 Mit einem am 2. Februar 2013 eingegangenen Schreiben beantragte er, der BFH möge innerhalb von zehn Tagen 1.200 € an ihn bezahlen. Dieses Schreiben wurde als Entschädigungsklage (Az. X K 2/13) in das Gerichtsregister des BFH aufgenommen.

3 Am 18. Februar 2013 stellte die Kostenstelle des BFH dem Kostenschuldner für die Entschädigungsklage unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Verfahrensgebühr von 275 € in Rechnung. Bei einem Streitwert von 1.200 € betrage die Verfahrensgebühr nach § 3 Abs. 2, § 34 GKG i.V.m. Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zum GKG 275 €.

4 Dem Kostenschuldner wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass die Klage dem Beklagten erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden solle (§ 12a i.V.m. § 12 GKG). Die Bearbeitung der Klage werde daher vorläufig bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs zurückgestellt.

5 Am 21. Februar 2013 beantragte der Kostenschuldner die Bewilligung von PKH für die Entschädigungsklage. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 12. März 2013 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (Az. X S 12/13 (PKH)).

6 Mit demselben Schreiben legte der Kostenschuldner Erinnerung nach § 66 GKG ein. Er beantragt außerdem, die Sache wegen Gesetzeswidrigkeit nach § 21 GKG kostenlos zu führen.

7 Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8 II. 1. Für die Entscheidung über eine Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes der Berichterstatter zuständig (§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO; vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 20. Februar 2013 X E 8/12, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen).

9 2. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

10 a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird in Prozessverfahren unter anderem vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig. Nach Nr. 6112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG werden im ersten Rechtszug bei Verfahren vor dem BFH für das Verfahren im Allgemeinen fünf Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Streitwert. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das sind 1.200 €, da der Kläger die Zahlung von 1.200 € begehrt. Bei Streitwerten über 900 € und bis zu 1.200 € beträgt eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der Anlage 2 zu § 34 GKG 55 €. Fünf Gebühren zu 55 € sind 275 €.

11 b) Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG kommt nicht in Betracht.

12 aa) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten, die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG das Gericht trifft, ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.) und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung.

13 bb) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.

14 Die "Sache" im Sinne der Vorschrift ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. September 1993 II E 1/93, BFH/NV 1994, 335). Das ist vorliegend das Entschädigungsklageverfahren. Die Einwände des Kostenschuldners hinsichtlich des Verfahrens V S 27/12 (PKH) sind deshalb unerheblich.

15 Es ist indes nicht erkennbar, inwieweit das Entschädigungsklageverfahren beim BFH fehlerhaft behandelt worden sein sollte.

16 cc) Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

17 Auch dieser Fall liegt nicht vor.

18 Es ist bisher kein Antrag zurückgenommen worden. Insbesondere ist die Klage nicht zurückgenommen.

19 Die einzige abweisende Entscheidung, die in dem vorliegenden Entschädigungsklageverfahren ergangen ist, ist der Antrag auf Bewilligung von PKH. Die Kosten werden jedoch nicht "für" das PKH-Verfahren erhoben, wie es die Vorschrift voraussetzt. Das PKH-Verfahren war kostenfrei. Die Kosten werden für das Entschädigungsklageverfahren in der Hauptsache erhoben.

20 Es kann daher offenbleiben, inwieweit die Rechtsverfolgung des Kostenschuldners bisher auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hat. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass spätestens mit Zugang des PKH-Beschlusses vom 12. März 2013 X S 12/13 (PKH) der Kostenschuldner sich nicht mehr darauf wird berufen können, er habe die Voraussetzungen einer erfolgreichen Entschädigungsklage nicht beurteilen können.

21 3. Der Antrag, das Verfahren kostenlos zu führen, wird als Antrag aufgefasst, die weitere Bearbeitung der Klage --der Ankündigung des Kostenbeamten entgegen-- nicht von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen.

22 Über diesen Antrag wird in dem Hauptsacheverfahren X K 2/13 entschieden.

23 4. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schlagwörter

court feesfee assessmentlegal aidcost objectionwrongful handlingprocedural valueservice of complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the fee assessment for the compensation action was correct.

Extrahierter Entscheid

Yes. The filing of the claim triggered the fee; the value in dispute was 1,200 EUR, producing five fees of 55 EUR each, totaling 275 EUR.

Extrahierte Begründung

Under § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG the procedural fee becomes due upon filing; the amount follows from the dispute value under §§ 3, 34 GKG and the schedule.

Kernrechtsfrage

Whether costs should not be levied under § 21 GKG because of incorrect handling of another PKH proceeding.

Extrahierter Entscheid

No. The relevant 'matter' is the compensation action itself, not the separate PKH proceeding; no erroneous handling of the fee-bearing case was shown.

Extrahierte Begründung

§ 21 GKG applies only to costs that would not have arisen with proper handling of the same proceeding. The applicant's criticisms concerned a different, cost-free PKH proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether the compensation action should be handled free of charge because of legal mistake or withdrawal-related grounds under § 21 GKG.

Extrahierter Entscheid

No. No withdrawal occurred, and the only rejected request was the PKH application, which did not generate the fee at issue.

Extrahierte Begründung

The provision requires either erroneous handling of the fee-bearing matter or an applicable rejection/withdrawal in that same matter; neither was present.

Kernrechtsfrage

Whether the court should order that further processing of the claim not depend on prepayment of the fee.

Extrahierter Entscheid

This request is to be decided in the main proceedings X K 2/13, not in the memory proceedings.

Extrahierte Begründung

The objection procedure is not the forum for deciding whether service may be withheld pending fee payment; that concerns the merits file.

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