Non-admission complaint dismissed; no divergence or surprise ruling

BFH IX B 31/13Bfh / Division 910.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayer’s non-admission complaint against a judgment of the Schleswig-Holstein Fiscal Court. It held that the complaint did not establish a divergence because it merely alleged incorrect substantive application of settled case law. The asserted fundamental importance also failed because the arguments only concerned the allegedly wrong interpretation of § 174(4) AO, not a genuinely unresolved question of general importance. Finally, the court denied a violation of the right to be heard: § 174(4) AO had already been discussed at the hearing and in the summarized case file sent to counsel, so there was no surprise ruling.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO; Divergenz und grundsätzliche Bedeutung setzen mehr voraus als die Behauptung einer materiell-rechtlich fehlerhaften Anwendung des revisiblen Rechts. Eine Divergenz liegt nur bei Abweichung von abstrakten Rechtssätzen vor; die bloße unrichtige Subsumtion genügt nicht. Grundsätzliche Bedeutung erfordert eine hinreichend substantiierte, im Allgemeininteresse klärungsbedürftige Rechtsfrage. Eine Überraschungsentscheidung i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2, § 76 Abs. 2 FGO setzt voraus, dass das Gericht auf einen vorher nicht erörterten Gesichtspunkt abstellt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl. consid. 2–5).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 31/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-10

Aktenzeichen: IX B 31/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 16. Januar 2013, Az: 2 K 50/12, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, Überraschungsentscheidung

Leitsatz

  1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können keine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt einer Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen.

  2. NV: Eine Überraschungsentscheidung und damit Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Divergenz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--), fehlt es an einer Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze. Vielmehr wird lediglich eine sachlich unzutreffende Anwendung der in ständiger Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze und damit eine materiell-rechtlich unrichtige Entscheidung des Finanzgerichts (FG) dargelegt. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

3 Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft. Auch insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich dar, dass das FG das Merkmal des bestimmten Sachverhalts i.S. von § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) unzutreffend ausgelegt und subsumiert habe. Insoweit geht es der Sache nach wiederum allein um die angeblich materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, inwieweit das FG unter Zugrundelegung von § 174 Abs. 4 AO nur Teile der richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen habe. Im Übrigen fehlt eine schlüssige und substantiierte Darlegung, inwieweit die für bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen im Allgemeininteresse klärungsbedürftig, da in Rechtsprechung und Literatur umstritten, sind.

4 Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde das Verhältnis von § 181 Abs. 5 AO zu § 174 Abs. 4 AO thematisiert.

5 Das FG hat auch keine Überraschungsentscheidung getroffen (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 2 FGO). Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das FG indes nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder gar im Sinne der Beteiligten zu entscheiden. Danach liegt im Streitfall gerade keine Überraschungsentscheidung vor, da schon nach dem eigenen Aktenvermerk des Klägervertreters § 174 Abs. 4 AO in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. § 174 Abs. 4 AO war zudem Gegenstand des vom FG an den Klägervertreter übersandten zusammengefassten wesentlichen Akteninhalts.

Schlagwörter

tax procedurenon-admission complaintdivergencefundamental importanceright to be heardsurprise rulingsubstantial legal questionsubsumption

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed a divergence justifying admission of revision.

Extrahierter Entscheid

No divergence was sufficiently demonstrated; the complaint only attacked the fiscal court's allegedly incorrect application of settled case law.

Extrahierte Begründung

A divergence requires conflicting abstract legal propositions. A merely incorrect substantive application of established principles does not justify leave to appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the case had fundamental importance under § 115(2) No. 1 FGO.

Extrahierter Entscheid

No sufficiently substantiated fundamental question was shown.

Extrahierte Begründung

The complaint again only argued that the fiscal court misinterpreted and misapplied § 174(4) AO and related rules, which concerns alleged substantive error, not a clarifiable question of general importance.

Kernrechtsfrage

Whether the fiscal court issued an unexpected ruling in violation of the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

No surprise ruling occurred.

Extrahierte Begründung

The decisive point, § 174(4) AO, had already been raised at the hearing and was included in the summarized case file sent to counsel; the court need not forewarn parties of every possible decisive consideration.

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