VAT on accommodation for harvest workers

BFH V R 7/13Bfh / 5. Abteilung08.08.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Finance Court dismissed the taxpayer’s revision. He had provided harvest workers with accommodation against wage deductions. The Court held that this constituted an exchange of services for consideration and therefore a taxable supply. Even if the arrangement could be characterized as a letting of rooms, the short-term accommodation exception applied because the decisive factor is the intended duration of the lodging. The identity of the recipient as the employer’s own workforce did not change the VAT treatment.

Omnilex-Regeste

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 4 Nr. 12 Buchst. a und Satz 2 UStG; Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 RL 77/388/EWG: Die gegen Lohneinbehalt gewährte Unterkunft an Erntehelfer ist entgeltliche Leistung und umsatzsteuerbar. Für die Abgrenzung zwischen steuerfreier Grundstücksvermietung und steuerpflichtiger kurzfristiger Beherbergung ist die beabsichtigte Dauer der Nutzungsüberlassung maßgeblich. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist als Ausnahmetatbestand zum Grundtatbestand des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG zu verstehen; auf die Person des Leistungsempfängers kommt es nicht an, auch nicht bei eigenem Personal (vgl. consid. 16–18).

Gesamter Gesetzestext

BFH — V R 7/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-08

Aktenzeichen: V R 7/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Nr 12 S 2 UStG 1999, Art 13 Teil B Buchst b Nr 1 EWGRL 388/77, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 4 Nr 12 Buchst a UStG 1999

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 9. Januar 2013, Az: 12 K 2489/09, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

(Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Unterkunftsgewährung an Erntehelfer - Verhältnis von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG zu § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG)

Leitsatz

NV: Gewährt der Arbeitgeber gegen Lohneinbehalt Erntehelfern Unterkunft, ist seine Leistung steuerpflichtig .

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beschäftigte in den Streitjahren 2003 und 2004 in seinem Betrieb Erntehelfer, denen er gegen Abzug vom Arbeitslohn Unterkunft zur Verfügung stellte.

2 Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Kläger mit der Gewährung von Unterkunft umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und erließ am 31. März 2008 Änderungsbescheide für beide Streitjahre. Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.

3 Für die Klageabweisung führte das FG an, dass die Leistungen des Klägers nicht nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei seien. Es liege eine kurzfristige, nicht aber eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vor. Die Überlassung an die Erntehelfer habe nicht für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erfolgen sollen.

4 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Die Abgrenzung zwischen steuerfreier und steuerpflichtiger Nutzungsüberlassung nach einer zeitlichen Grenze von sechs Monaten widerspreche dem Unionsrecht, nach dem es nicht auf die Dauer, sondern darauf ankomme, dass Unterkunft in vergleichbaren Sektoren wie dem Hotelgewerbe gewährt werde. An dieser Vergleichbarkeit fehle es. Zudem sei die Vermietung an das eigene Personal stets und damit ungeachtet der Mietdauer steuerfrei.

5 Der Kläger beantragt, die Vermietungsumsätze als steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG einzuordnen.

6 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7 Für die Abgrenzung zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht einer Nutzungsüberlassung sei die beabsichtigte Dauer der Überlassung maßgeblich.

Entscheidungsgründe

8 II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Wie das FG zu Recht entschieden hat, sind die Leistungen des Klägers bei der Überlassung von Unterkunft an die Erntehelfer steuerbar und steuerpflichtig.

9 1. Die Leistungen des Klägers an die Erntehelfer sind steuerbar.

10 Der Kläger hat durch die Gewährung von Unterkunft gegen Lohneinbehalt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG entgeltliche Leistungen an die Erntehelfer erbracht. Der nach dieser Vorschrift erforderliche Leistungsaustausch ergibt sich daraus, dass der Lohneinbehalt zu Lasten des Erntehelfers wie eine Zahlung durch diesen wirkt.

11 Bestätigt wird dies durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 29. Juli 2010, C-40/09, Astra Zeneca UK (Slg. 2010, I-7505 Rdnr. 30). Danach erbringt der Arbeitgeber eine Sachleistung gegen Entgelt an seine Arbeitnehmer, wenn diese anstatt ihre gesamte Vergütung in bar zu erhalten, auf einen Teil dieser Vergütung im Austausch gegen die Sachleistung verzichten müssen.

12 2. Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG "die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen". Dies beruhte in den Streitjahren unionsrechtlich auf Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), wonach die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" steuerfrei war.

13 Eine Vermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG liegt aufgrund richtlinienkonformer Auslegung vor, wenn der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, einen Gegenstand auf bestimmte Zeit gegen Vergütung so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2011 V R 50/10, BFH/NV 2011, 1407, und vom 8. November 2012 V R 15/12, BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, unter II.1.a).

14 3. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Kläger im Streitfall den Erntehelfern jeweils das für eine Vermietung charakteristische Besitzrecht eingeräumt hat. Denn selbst wenn von einer nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung auszugehen wäre, sind die Leistungen des Klägers zumindest nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig.

15 a) Nicht steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG u.a. "die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält". Diese Regelung beruht unionsrechtlich auf Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach sind insbesondere die "Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern" von der Steuerfreiheit für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ausgeschlossen.

16 § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG unterscheidet sich vom Grundtatbestand des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nur durch die an den Mietgegenstand zu stellenden Anforderungen, bei dem es sich um zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltene Wohn- und Schlafräume handeln muss. Besteuerungssystematisch ist § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG daher ein Ausnahmetatbestand zu § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Dementsprechend ist z.B. die auf Dauer angelegte Vermietung möblierter Wohn- und Schlafräume nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei, da dann im Hinblick auf das Zeitelement die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht vorliegen (BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 21/08, BFH/NV 2010, 473, unter II.1.b). Dies entspricht der EuGH-Rechtsprechung. Nach dem EuGH-Urteil vom 12. Februar 1998 C-346/95, Elisabeth Blasi (Slg. 1998, I-481) ist die Dauer der Beherbergung --bei der Überlassung "vollständig möblierter und mit Kochgelegenheiten ausgestatteter Zimmer", bei der der Vermieter "für die Gestellung und Reinigung der Bettwäsche sowie für die Reinigung der Flure, Treppenhäuser, Bäder und WCs" zu sorgen hat-- ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung zwischen der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe (als steuerpflichtigem Umsatz) einerseits und der Vermietung von Wohnräumen (als befreitem Umsatz) andererseits, da sich die Beherbergung im Hotel u.a. gerade bezüglich der Verweildauer von der Vermietung eines Wohnraumes unterscheidet. Daher ist eine langfristige Vermietung von Räumlichkeiten trotz der zusätzlichen Überlassung von Einrichtungsgegenständen und der Erbringung von Reinigungsleistungen bei einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten als Vermietung in vollem Umfang steuerfrei.

17 b) Im Streitfall waren die Leistungen des Klägers nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig. Entgegen seiner Auffassung kommt es für die Steuerpflicht nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auf die (beabsichtigte) Dauer der Nutzungsüberlassung zur Beherbergung, nicht aber auf andere Voraussetzungen an. Der Kläger kann sich hiergegen auch nicht auf das Unionsrecht berufen, da die Dauer der Beherbergung nach dem EuGH-Urteil Elisabeth Blasi in Slg. 1998, I-481 ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung zwischen der steuerpflichtigen Gewährung von Unterkunft zur steuerfreien Vermietung ist.

18 Im Übrigen ist nicht nach der Person des Leistungsempfängers zu differenzieren, so dass auch die Vermietung an das eigene Personal unter den allgemeinen Voraussetzungen von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig ist. Auch beim eigenen Personal handelt es sich insoweit nach der Rechtsprechung des BFH um "Fremde", da dieser Begriff nur der Abgrenzung von Logierbesuchen von Verwandten und Freunden dient (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1998 V R 26/98, BFH/NV 1999, 84, unter II.3.).

Schlagwörter

value added taxaccommodationshort-term lodgingwage deductiontax exemptionletting of propertyseasonal workers

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether accommodation provided against wage deduction is a taxable supply under VAT law.

Extrahierter Entscheid

Yes. The accommodation was an entgeltliche Leistung because the wage deduction functioned like payment by the workers.

Extrahierte Begründung

A reciprocal exchange existed under § 1(1) No. 1 UStG; the employer received consideration through the reduction in wages.

Kernrechtsfrage

Whether the accommodation was exempt as the letting of rooms under § 4 No. 12 letter a UStG.

Extrahierter Entscheid

Even if the arrangement could be viewed as letting, the Court did not need to decide this point because the service was at least taxable under the short-term accommodation exception.

Extrahierte Begründung

The Court treated § 4 No. 12 sentence 2 UStG as an exception to the general exemption for lettings and held that the intended duration of the accommodation is decisive.

Kernrechtsfrage

Whether short-term accommodation provision to harvest workers falls under § 4 No. 12 sentence 2 UStG and is therefore taxable.

Extrahierter Entscheid

Yes. The intended short-term accommodation of foreign seasonal workers fell within the exception for rooms kept ready for short-term lodging.

Extrahierte Begründung

The decisive criterion is the intended duration of the accommodation, not the identity of the recipient; EU law also allows duration as a distinguishing criterion between hotel-like accommodation and exempt letting.

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