PKH for revision: prospect of success in child benefit case

BFH III S 21/13 (PKH)Bfh / 3. Abteilung24.09.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court granted the mother of S legal aid for an intended revision against the denial of child benefit for August and September 2009 and appointed Rechtsanwältin R. The court held that the revision raised a sufficiently promising legal question: whether the four-month transition period in Section 32(4)(1)(2)(b) EStG begins only from the month after the child reaches 18. On summary review, the answer was not clear, so the requirements for PKH were met. No costs order was issued.

Omnilex-Regeste

§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO; requirements for legal aid in intended revision proceedings. Legal aid is to be granted if, on summary review, the intended legal remedy has sufficient prospects of success and is not frivolous. Sufficient prospects exist where a favorable outcome is reasonably probable; the requirements must not be overstated. As a rule, prospects are sufficient where the arguments for and against success are of roughly equal weight; a conclusive merits assessment is impermissible at the PKH stage (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

BFH — III S 21/13 (PKH), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-24

Aktenzeichen: III S 21/13 (PKH)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2009, § 142 FGO, § 114 ZPO, EStG VZ 2009

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2013, Az: 8 K 8130/12, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

(Prüfung des Prozesskostenhilfeanspruchs - Hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO - Kindergeld: Übergangszeit zwischen Berufsausbildung und Wehrdienst bei noch nicht volljährigem Kind)

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Die Erfolgsaussichten sind i.d.R. dann hinreichend, wenn die Gründe für und gegen einen Erfolg als gleichwertig anzusehen sind .

  2. NV: Die Rechtsfrage, ob die Übergangszeit von vier Monaten nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zwischen einer Berufsausbildung und dem Wehrdienst erst ab dem Monat nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes beginnt, ist bei summarischer Prüfung nicht eindeutig zu beantworten .

Tatbestand

1 I. Die Antragstellerin ist die Mutter ihres im Juli 1991 geborenen Sohnes S. Dieser absolvierte zunächst eine Berufsausbildung. Zum 30. April 2009 wurde ihm gekündigt. S meldete sich daraufhin bei der Bundeswehr. Zum 1. Oktober 2009 trat er den Grundwehrdienst an, darauf folgte ein freiwilliger Wehrdienst von 14 Monaten.

2 Die Beklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2009 auf. Der Einspruch, mit welchem die Klägerin die Festsetzung von Kindergeld für die Monate August und September 2009 anstrebte, hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Übergangszeit zwischen dem Ende der Berufsausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes habe fünf Monate betragen und sei damit länger als die gesetzlich vorgesehene maximale Übergangszeit von vier Monaten nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zur Klärung der Frage zu, ob der Beginn der Übergangszeit von vier Monaten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes hinauszuschieben sei.

3 Die Antragstellerin begehrt mit dem innerhalb der Revisionsfrist eingegangenen Antrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwältin R als Prozessbevollmächtigte für die noch einzulegende Revision, die als Entwurf dem Antrag beigefügt ist. Ebenfalls beigefügt ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Entscheidungsgründe

4 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Revisionsverfahren und auf Beiordnung eines Prozessvertreters ist begründet.

5 1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

6 2. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Die Erfolgsaussichten sind in der Regel dann als hinreichend anzusehen, wenn die Gründe für und gegen einen Erfolg als gleichwertig zu bewerten sind; eine abschließende Prüfung darf bei der Abwägung nicht vorgenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2004 XI S 20/03 (PKH), BFH/NV 2005, 216, m.w.N.).

7 3. Nach diesen Maßstäben ist PKH zu bewilligen. Die Rechtsfrage, ob die Übergangszeit von vier Monaten nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zwischen einer Berufsausbildung und dem Wehrdienst erst ab dem Monat nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes beginnt, ist bei summarischer Prüfung nicht eindeutig zu beantworten.

8 4. Es ergibt sich folgendes einzusetzende Einkommen: …

9 5. Die Monatsrate beläuft sich auf … €. Die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung von … € übersteigen vier Monatsraten (§ 115 Abs. 4 ZPO).

10 6. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

Schlagwörter

legal aidprospects of successchild benefittransition periodrevisionsummary review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether PKH should be granted for the intended revision.

Extrahierter Entscheid

PKH was granted because the proposed appeal had sufficient prospects of success on summary review and was not frivolous.

Extrahierte Begründung

Under Sections 142 FGO and 114 ZPO, sufficient prospects exist when success is reasonably probable; the legal question on the four-month transition period under Section 32(4)(1)(2)(b) EStG was not clearly answerable on summary examination.

Kernrechtsfrage

Whether counsel should be appointed for the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

Counsel was appointed for the applicant.

Extrahierte Begründung

Appointment follows from the granted legal aid for the intended revision.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.