Revision leave denied in child benefit residence and tax status case

BFH III B 53/13Bfh / 3. Abteilung19.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH refused to admit the revision against the Thuringian Fiscal Court’s judgment upholding the family benefits office’s recovery of child benefit. It held that the claimant’s legal question about proving the requirements for child benefit was not of fundamental significance because the law and case law on inland residence, unlimited tax liability of detached teachers, and treatment under § 1(3) EStG were already settled. The court therefore rejected the complaint without further reasoning.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; fundamental significance of a legal question; already clarified case law excludes leave to appeal. The question is not in need of clarification if the BFH has settled it and no new arguments require renewed examination. For § 8 AO, a residence exists only where objective circumstances show retention and use of a dwelling; registration data are irrelevant, and brief visits during a long-term foreign stay do not preserve an inland residence. A teacher detached from a domestic employer and hired by a foreign school is not unlimitedly taxable under § 1 Abs. 2 EStG. Entitlement to child benefit under § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG presupposes treatment as unlimitedly taxable under § 1 Abs. 3 EStG upon application.

Gesamter Gesetzestext

BFH — III B 53/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-19

Aktenzeichen: III B 53/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 1 Abs 2 EStG 2002, § 1 Abs 3 EStG 2002, § 8 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009

Vorinstanz: vorgehend Thüringer Finanzgericht, 19. März 2013, Az: 1 K 987/09, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

(Nachweis der Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 1 EStG)

Leitsatz

  1. NV: Es ist bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgrund eines Wohnsitzes im Inland begründet werden kann. Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Melderechtliche Angaben sind unerheblich. Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückzugreifen. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, zur Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes nicht aus.

  2. NV: Es ist bereits geklärt, dass eine Lehrkraft nicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ergibt, dass sie unter Fortfall ihrer Dienstbezüge vom inländischen Arbeitgeber beurlaubt und von einem ausländischen Schulträger angestellt ist, um an einer Schule im Ausland zu unterrichten.

  3. NV: Es ist bereits geklärt, dass eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur in Betracht kommt, wenn der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde.

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter zweier am im Mai 1995 und im November 2001 geborener Kinder, für die sie im Streitzeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 Kindergeld bezog.

2 Nachdem der Beklagten und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) aufgrund eines Meldedatenabgleichs bekannt wurde, dass die Klägerin mit ihren Kindern seit dem … Januar 2008 nach Mittelamerika, verzogen war, wo sie als Lehrerin an einer deutschen Schule arbeitete, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 9. Februar 2009 ab Februar 2008 auf und forderte das für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 bereits ausbezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2009 als unbegründet zurück. Nach ihrer Eheschließung meldete sich die Klägerin am 2. Juli 2009 erneut in der Bundesrepublik Deutschland an.

3 In dem gegen den Rückforderungsbescheid für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 geführten Klageverfahren legte die Klägerin ihre Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 vor. Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2008 ergaben sich dabei keine inländischen Einkünfte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

4 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

5 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

6 1. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).

7 2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

8 a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243).

9 b) Davon ausgehend fehlt es der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, wie der Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht zu führen ist, an ihrer Klärungsbedürftigkeit.

10 aa) Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) im Inland hat, sind durch langjährige Rechtsprechung geklärt (z.B. Senatsurteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564). Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Melderechtliche Angaben sind unerheblich.

11 Ein Umstand, der auf die Beibehaltung und Benutzung der Wohnung schließen lässt, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer. Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückzugreifen, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist. Dies ist auch für § 8 AO maßgebend, weil eine nur vorübergehende Nutzung einer Wohnung keinen Wohnsitz begründet (Senatsurteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351).

12 Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten. Denn nicht nur die objektiven Wohnverhältnisse müssen die Möglichkeit eines längeren Wohnens bieten. Insbesondere darf die Anwesenheit im Inland nicht nur Besuchscharakter haben (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umstände auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung schließen lassen, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Insoweit ist der BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die vom FG festgestellten Tatsachen und deren Würdigung durch das FG gebunden. Er kann die Schlussfolgerungen des FG nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze hin überprüfen (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 351).

13 bb) Bereits aus dem Gesetz ergibt sich, dass eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur bei deutschen Staatsangehörigen in Betracht kommt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Ein Dienstverhältnis ist dabei anzunehmen, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet (vgl. § 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), d.h. wenn die tätige Person unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

14 Ebenso geklärt ist, dass eine Lehrkraft nicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ergibt, dass sie unter Fortfall ihrer Dienstbezüge vom inländischen Arbeitgeber beurlaubt und von einem ausländischen Schulträger angestellt ist, um an einer Schule im Ausland zu unterrichten (BFH-Urteil vom 2. März 1988 I R 96/84, BFHE 153, 215, BStBl II 1988, 768).

15 cc) Schließlich ist auch geklärt, dass eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur in Betracht kommt, wenn der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt (FA) nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde (Senatsurteil vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897). Die Tatsache allein, dass im Einkommensteuerbescheid von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgegangen wurde, besagt nicht notwendigerweise, dass es sich um eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG gehandelt hat. Vielmehr kann einem solchen Bescheid z.B. auch eine --für die Familienkasse und das FG nicht bindende-- unzutreffende Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG zugrunde liegen.

16 Der Nachweis, dass das FA den Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt hat, kann insbesondere dadurch geführt werden, dass sich dies unmittelbar aus dem Wortlaut oder Inhalt des Steuerbescheids selbst ergibt. Ist dies nicht der Fall, kommt es darauf an, ob der Anspruchsteller dem ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheid nach den ihm im Laufe des Veranlagungsverfahrens bekannt gewordenen Umständen den Erklärungsgehalt beimessen konnte, dass es sich um eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG handelte.

17 dd) Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser bereits geklärten Rechtsfragen durch den BFH erforderlich machen würden, sind nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sich solche Gesichtspunkte nicht daraus, dass das FG den Einkommensteuerbescheid 2008 und das sich hieraus ergebende Fehlen von inländischen Einkünften nicht für ausreichend gehalten hat, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG nachzuweisen.

18 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Schlagwörter

child benefitinland residenceunlimited tax liabilityforeign assignmentfundamental significancerevision admissibilityprooftax procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted for the alleged need to clarify proof of conditions for a child benefit claim under § 62(1) EStG.

Extrahierter Entscheid

No admissible reason for leave to appeal existed because the relevant legal questions were already settled by case law.

Extrahierte Begründung

The standards for an inland residence under § 8 AO, the scope of unlimited tax liability for teachers under § 1(2) EStG, and the requirement of treatment under § 1(3) EStG for child benefit entitlement were all already clarified; the appeal raised no new reviewable issues.

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