Non-admission complaint suspended due to invalid service of judgment

BFH V B 54/13Bfh / 5. Abteilung09.10.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff GmbH challenged the tax court’s denial of leave to appeal. The BFH held that the complaint proceedings could not be decided because the reasoned tax court judgment had not been validly served. Service by fax against acknowledgment was impermissible for the plaintiff, cure under § 189 ZPO was not established, and the complaint therefore could not be dismissed as time-barred or inadmissible. However, remand under § 116(6) FGO was refused because the service defect could not have affected the outcome. The BFH instead suspended the complaint proceedings by analogy to § 74 FGO.

Omnilex-Regeste

§ 74 FGO analog; §§ 104 Abs. 1 S. 2, 116 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 6 FGO; §§ 174 Abs. 1, 2, 189 ZPO: Ist das in öffentlicher Sitzung verkündete finanzgerichtliche Urteil nicht wirksam zugestellt, ist das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen, weil die Begründungsfrist erst mit Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils beginnt. Eine Zustellung per Telefax gegen Empfangsbekenntnis ist nur gegenüber den in § 174 ZPO genannten Empfängern zulässig; eine GmbH gehört hierzu nicht. § 189 ZPO heilt den Zustellungsmangel nur bei nachgewiesenem tatsächlichem Zugang. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO scheidet aus, weil der Zustellungsmangel kein ursächlicher Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils ist.

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 54/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-09

Aktenzeichen: V B 54/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 Abs 2 FGO, § 74 FGO, § 104 Abs 1 S 2 FGO, § 105 Abs 4 FGO, § 116 Abs 2 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 174 Abs 1 ZPO, § 174 Abs 2 ZPO, § 189 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. März 2013, Az: 5 K 5138/11, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bei fehlender Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils - Unzulässige Urteilszustellung per Telefax gegen Empfangsbekenntnis

Leitsatz

  1. NV: Das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen, wenn das verkündete finanzgerichtliche Urteil nicht wirksam zugestellt worden ist .

  2. NV: Eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO kommt nicht in Betracht. Die fehlende Zustellung eines bereits in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteils stellt keinen Verfahrensfehler dar, auf dem das Urteil beruhen kann .

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine im Bereich des Metallhandels tätige GmbH, wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 21. März 2013 5 K 5138/11, das in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist.

2 Ein erster Versuch, das mit Gründen versehene Urteil am 10. April 2013 an die --zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene-- Klägerin zuzustellen, scheiterte. Nach Angaben des Zustellers sei die Klägerin unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln. Daraufhin erfolgte am 26. April 2013 eine Übersendung der "Ausfertigung des Urteils ... zur Kenntnis" per Fax gegen Empfangsbekenntnis an die Klägerin. Ein entsprechendes Empfangsbekenntnis ist in den Finanzgerichtsakten nicht enthalten.

3 Die Klägerin hat ihre Beschwerde bisher nicht begründet.

Entscheidungsgründe

4 II. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, da eine Entscheidung über die Beschwerde ohne ordnungsgemäße Zustellung des FG-Urteils nicht ergehen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1978 IV R 72/74, BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503 zur Nachholung der Bekanntgabe von Gewinnfeststellungsbescheiden).

5 1. Die Beschwerde kann trotz fehlender Begründung nicht als unzulässig verworfen werden.

6 a) Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim BFH einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Bei einem --wie hier-- verkündeten Urteil kann die Beschwerde schon vor Zustellung eingelegt werden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 16).

7 Die Beschwerdebegründungsfrist beginnt auch bei verkündeten Urteilen erst mit Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils (§ 104 Abs. 1 Satz 2 FGO). Daran fehlt es hier.

8 b) Die vom FG gewählte Zustellung an die Klägerin per Telefax gegen Empfangsbekenntnis war nicht zulässig.

9 Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO, § 174 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Urteil per Telefax (gegen Empfangsbekenntnis) nur an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts zugestellt werden.

10 Die Klägerin zählt jedoch nicht zu dem genannten Personenkreis. Sie ist insbesondere keine Gesellschaft, die durch Angehörige der oben genannten Berufe handelt. Auch kann bei ihr nicht aufgrund ihrer Tätigkeit von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden, da sie weder standesrechtlich gebunden noch in den Organismus der Justiz eingebunden ist (vgl. Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 53 Rz 49).

11 c) Der Zustellungsmangel ist nicht gemäß § 189 ZPO geheilt. Eine Heilung tritt danach nur ein, wenn der Klägerin das mit Gründen versehene Urteil tatsächlich zugegangen ist. Davon kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 2007 V B 119/06, BFH/NV 2008, 583, m.w.N.).

12 aa) Wegen der verschiedenen Möglichkeiten von Unterbrechungen und Störungen der Datenübermittlung im öffentlichen Netz, die nicht notwendigerweise im Ergebnisprotokoll des Sendegeräts registriert werden, kann durch ein Telefax-Sendeprotokoll weder der Zugang des Telefax bewiesen noch ein Anscheinsbeweis für einen Zugang erbracht werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 583, m.w.N.).

13 bb) Anhaltspunkte dafür, die Klägerin habe das mit Gründen versehene Urteil tatsächlich erhalten, ergeben sich im Streitfall nicht. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Beschwerdeschrift ist weder eine Kopie des Urteils beigefügt noch enthält sie eine Begründung, die auf die Kenntnis der vollständigen Urteilsgründe schließen lässt.

14 2. Eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO kommt nicht in Betracht. Die fehlende Zustellung des Urteils stellt zwar einen Verfahrensfehler dar. Auf diesem kann das in öffentlicher Sitzung vom 21. März 2013 verkündete Urteil jedoch nicht beruhen.

15 Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Urteil bei richtigem Verfahren anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 7. Februar 1995 V B 62/94, BFH/NV 1995, 861). Daran fehlt es aber bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, die die Zustellung eines ordnungsgemäß niedergelegten und der Geschäftsstelle übergebenen vollständig abgefassten Urteils (§ 105 Abs. 4 FGO) betreffen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint had to be dismissed as inadmissible for lack of timely reasoning despite missing service of the judgment

Extrahierter Entscheid

No. The reasoning period begins only upon service of the reasoned judgment, which had not validly occurred.

Extrahierte Begründung

Under §§ 116(2), 116(3), and 104(1) FGO, the complaint and its reasoning periods are triggered by service of the reasoned judgment. Without proper service, the complaint could not be rejected as inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether service of the tax court judgment by fax against receipt acknowledgment was valid

Extrahierter Entscheid

No. Fax service against acknowledgment is not permitted to the taxpayer, because it is not among the privileged recipients under the service rules.

Extrahierte Begründung

By analogy to § 104(1) sentence 2 FGO in conjunction with § 53(2) FGO and §§ 174(1), 174(2) ZPO, fax service against receipt acknowledgment is limited to specified professionals and public bodies; the plaintiff GmbH did not belong to that group.

Kernrechtsfrage

Whether the defective service was cured under § 189 ZPO

Extrahierter Entscheid

No. Cure requires actual receipt of the reasoned judgment, which was not established with sufficient certainty.

Extrahierte Begründung

A fax transmission report does not prove receipt and does not create a presumption of receipt; the complaint filing did not show knowledge of the full reasons.

Kernrechtsfrage

Whether the tax court judgment had to be set aside and remanded under § 116(6) FGO

Extrahierter Entscheid

No. The missing service was a procedural defect, but the judgment could not have been based on that defect.

Extrahierte Begründung

Remand requires a defect capable of affecting the outcome. A violation concerning service of an already fully drafted and deposited judgment does not satisfy that causal requirement.

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint proceedings had to be stayed until proper service occurred

Extrahierter Entscheid

Yes. The complaint proceedings were to be suspended by analogy to § 74 FGO until valid service of the tax court judgment had taken place.

Extrahierte Begründung

The BFH cannot decide the complaint without proper service of the judgment; therefore a suspension was necessary rather than dismissal.

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