Double household in the U.S. and procedural error

BFH VI B 12/13Bfh / 6. Abteilung23.08.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court rejected the taxpayers' complaint against the Hessian Fiscal Court's judgment on double household expenses. It held that the lower court had found, on the facts, that the taxpayer's center of life had moved to the U.S. workplace, so the claimed expenses were not deductible as a double household. The court also found no violation of the duty to give notice or the right to be heard, because the decisive center-of-life assessment did not have to be announced in advance. Alleged impossibility of family home trips was irrelevant because the judgment did not depend on it.

Omnilex-Regeste

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 2 FGO: A double household exists only where, for occupational reasons, an existing unified household is split into two separate households; if the employee establishes an own household at the place of employment that becomes the center of life, double-household treatment ends even if the family home continues. A fiscal court does not violate the right to be heard or its duty to give notice merely because it does not disclose in advance its overall evidentiary assessment, including the determination of the taxpayer's center of life, provided the parties had to anticipate that this decisive issue would be assessed from the circumstances of the case (consid. 9-12).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI B 12/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-23

Aktenzeichen: VI B 12/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 76 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG, EStG VZ 2008

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. Dezember 2012, Az: 10 K 2851/11, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Doppelte Haushaltsführung bei zeitlich begrenzter Tätigkeit in den U.S.A.; Verfahrensfehler

Leitsatz

  1. NV: Unterhält der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand, der als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, sind die hierfür angefallenen Kosten auch dann nicht als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar, wenn der bisherige Familienhaushalt weitergeführt wird.

  2. NV: Kommt das FG hinsichtlich des Lebensmittelpunkts des Steuerpflichtigen zu einer anderen Beurteilung als die Finanzbehörde, so verletzt es weder den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO, wenn es das Ergebnis seiner Würdigung nicht vor Erlass der Entscheidung mitteilt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt oder liegen nicht vor.

2 1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

3 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 VI B 35/11, BFH/NV 2011, 1691).

4 b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die in der Beschwerdeschrift formulierten Rechtsfragen zur doppelten Haushaltsführung sind in einem ggf. nachfolgenden Revisionsverfahren nicht klärbar.

5 aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes setzt die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass es aus beruflichen Gründen zu einer Aufsplitterung einer bisher einheitlichen Haushaltsführung auf zwei getrennte Haushalte gekommen ist, nämlich auf einen Hausstand in der bisherigen Wohnung und eine Wohnung bzw. Unterkunft am Beschäftigungsort. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort nicht nur eine Wohnung unterhält, sondern darüber hinaus einen eigenen Hausstand gründet, der nunmehr als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist. Wird der ursprüngliche Familienhaushalt zwar weitergeführt, ist er aber nicht mehr Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers, wird die doppelte Haushaltsführung mit der Gründung des zweiten Hausstands beendet (Senatsurteile vom 25. März 1988 VI R 32/85, BFHE 152, 533, BStBl II 1988, 582; VI R 142/87, BFHE 152, 537, BStBl II 1988, 584; VI R 209/84, BFH/NV 1988, 706; vom 25. März 1993 VI R 148/88, BFH/NV 1993, 538; Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 VI B 88/11, BFH/NV 2012, 945).

6 bb) Ausgehend von den angeführten Rechtsgrundsätzen ist das Finanzgericht (FG) im Streitfall zu dem Ergebnis gekommen, eine doppelte Haushaltsführung liege nicht vor, weil sich der Lebensmittelpunkt des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) an den Beschäftigungsort in den USA verlagert habe. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, an die die Revisionsinstanz nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, liegt mithin im Streitfall keine doppelte Haushaltsführung vor. Die in der Beschwerdeschrift formulierte Rechtsfrage, ob Fahrtkosten des Besuchenden im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der den zweiten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen nicht antreten kann, ist daher in einem ggf. nachfolgenden Revisionsverfahren nicht klärbar. Dasselbe gilt für die Frage, ob und inwieweit der Steuerpflichtige Aufwendungen für eigene Familienheimfahrten durch sog. umgekehrte Familienheimfahrten von Familienangehörigen ersetzen darf mit der Folge, dass diese Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt daher nicht in Betracht.

7 2. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Vorliegen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG rügen, benennen sie nicht einmal einen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO. Im Grunde machen sie mit ihrem Vorbringen hierzu geltend, das FG habe der Klage aus verfassungsrechtlichen Gründen stattgeben müssen. Sie wenden sich damit gegen die vom FG im Einzelfall vertretene Rechtsauffassung. Damit können sie indes im Beschwerdeverfahren nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO gehört werden.

8 3. Die Revision war auch nicht wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Das FG hat weder seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO noch den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) verletzt.

9 a) Bei den richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO geht es u.a. darum, Hilfestellung für die Beteiligten zu geben, deren Eigenverantwortlichkeit dadurch nicht eingeschränkt oder gar beseitigt wird (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012; vom 29. Juni 2007 III B 95/06, BFH/NV 2007, 2125). § 76 Abs. 2 FGO verlangt nicht, dass das Gericht die einzelnen für die Entscheidung erheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2007 X B 105/06, BFH/NV 2007, 962) und begründet --auch bei Rechtsunkundigen-- keine umfassende Hinweispflicht (BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325; vom 20. Juli 2011 X B 36/11, BFH/NV 2011, 2079).

10 b) Eine sog. Überraschungsentscheidung, die den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG; § 96 Abs. 2 FGO) setzt voraus, dass das Gericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verlangt indes ebenso wie die richterliche Hinweispflicht nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2006 II B 30/05, BFH/NV 2006, 1056; in BFH/NV 2007, 962; in BFH/NV 2007, 2125) oder die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vor Ergehen der Entscheidung offen legt (BFH-Beschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; in BFH/NV 2007, 2125).

11 c) Im Streitfall war die Berücksichtigung von Aufwendungen des Klägers als Werbungskosten --vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung-- zu beurteilen. Dies hatte nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des FG zu geschehen. Da der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 30. Oktober 2008 VI R 10/07, BFHE 223, 242, BStBl II 2009, 153; vom 2. Februar 2011 VI R 15/10, BFHE 232, 494, BStBl II 2011, 456), musste ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeobachter damit rechnen, dass das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls hierzu eine Entscheidung treffen würde. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgte hier weder die Verpflichtung, die für seine Beurteilung maßgebenden Umstände im Einzelnen noch das Ergebnis seiner Beurteilung vor Erlass der Entscheidung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn --wie vorliegend-- die vom FG vorgenommene Beurteilung des Vorliegens einer doppelten Haushaltsführung von der im Verwaltungsverfahren durch die Finanzbehörde vertretenen Auffassung abweicht.

12 Da die Kläger gemäß § 90 Abs. 2 FGO auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatten, wäre allenfalls ein richterlicher Hinweis nach § 76 FGO in Betracht gekommen. Hierzu war das FG indes nicht verpflichtet. Vielmehr lag die Bedeutung des Merkmals des Lebensmittelpunkts für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung auf der Hand, so dass die Kläger insoweit ihren Vortrag von sich aus insgesamt hätten substantiieren müssen, um ihr Prozessziel zu erreichen.

13 4. Das Vorbringen der Kläger betreffend die objektive Undurchführbarkeit von Familienheimfahrten kann schon deshalb nicht zur Revisionszulassung führen, weil die Vorentscheidung nicht hierauf beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 2. Teilsatz FGO). Das FG hat sein Urteil hinsichtlich der Frage der Anerkennung sog. umgekehrter Familienheimfahrten wesentlich darauf gestützt, dass eine doppelte Haushaltsführung bereits begrifflich nicht vorliege. Lediglich ergänzend ("Im Übrigen...") hat es ausgeführt, Familienheimfahrten wären dem Kläger weder aufgrund der Entfernung noch aus beruflichen Gründen unmöglich gewesen. Da es danach für die Entscheidung des Streitfalls hierauf im Ergebnis nicht ankam, erübrigte sich insoweit auch eine weitere Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) und ggf. die Erteilung eines Hinweises (§ 76 Abs. 2 FGO) durch das FG. Aus demselben Grund kann offen bleiben, inwieweit sich die Aussage des FG zur Unmöglichkeit von Familienheimfahrten aus dem Inhalt der Akten oder sonst aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) ergab.

Schlagwörter

double householdcenter of lifedeductibilityright to be heardduty to give noticeleave to appealfamily home trips

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted for the double-household expense issue

Extrahierter Entscheid

No leave was granted because the asserted questions were not capable of clarification in a further appeal and the fiscal court had found that the taxpayer's center of life had shifted to the U.S. workplace.

Extrahierte Begründung

A double household requires a second household beside an unchanged center of life. If the employee establishes an own household at the place of employment that becomes the center of life, the arrangement no longer qualifies as double household even if the family home continues.

Kernrechtsfrage

Whether the fiscal court violated the right to be heard or its duty to give notice by not announcing its assessment of the taxpayer's center of life in advance

Extrahierter Entscheid

No violation occurred.

Extrahierte Begründung

The court need not preview every decisive factual or legal consideration or disclose its overall assessment before judgment; a knowledgeable party had to expect that the center-of-life issue would be assessed in the court's free evaluation of the evidence.

Kernrechtsfrage

Whether alleged impossibility of family home trips justified leave to appeal

Extrahierter Entscheid

No, because the judgment did not rest on that point.

Extrahierte Begründung

The fiscal court based its decision primarily on the absence of a double household and only alternatively mentioned the alleged impossibility of home trips. Therefore, the complaint could not succeed on this ground.

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