Self-borne medical costs under deductible not insurance premiums

BFH X B 110/13Bfh / Division 1008.10.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayer’s complaint. It held that medical expenses borne by the insured under a contractual deductible are not health insurance contributions within § 10(1) no. 3(a) EStG 2009. Such payments are not consideration for insurance cover but costs outside the insured risk. The court also held that the legal question was already settled by its prior case law and did not justify admission of the revision. It noted that the taxpayer had not sufficiently shown the actual economic burden from the deductible.

Omnilex-Regeste

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG; Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung; Zahlungen für vom Versicherungsnehmer aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts selbst getragene Krankheitskosten sind keine Beiträge zu einer Krankenversicherung. Beiträge setzen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz voraus; der Selbstbehalt gehört gerade nicht dazu, sondern belässt das Krankheitsrisiko in diesem Umfang beim Versicherungsnehmer. Eine wirtschaftlich nur fiktiv gedachte Mehrprämie ohne Selbstbehalt ist bei der Besteuerung unbeachtlich; maßgeblich ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt (vgl. auch die Vorentscheidung zur Grundsatzfrage).

Gesamter Gesetzestext

BFH — X B 110/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-08

Aktenzeichen: X B 110/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a EStG 2009, EStG VZ 2010, § 38 AO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 6. Mai 2013, Az: 9 K 265/12, Urteilnachgehend BVerfG, 16. Februar 2015, Az: 2 BvR 49/14, Kammerbeschluss ohne Begründung

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Kein Sonderausgabenabzug von im Rahmen einer Selbstbeteiligung getragenen Krankheitskosten als Krankenversicherungsbeiträge - Keine Zugrundelegung fiktiver Sachverhalte bei der Besteuerung

Leitsatz

NV: Zahlungen für Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger wegen eines im Krankenversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts zu tragen hat, sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen .

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angerufene Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen jedenfalls nicht vor.

2 Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

3 a) Der Kläger hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger wegen eines im Rahmen eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrags vereinbarten Selbstbehalts zu tragen hat, Krankenversicherungsbeiträge i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung (EStG) sind.

4 b) Es kann dahinstehen, ob der Selbstbehalt im Falle des Klägers überhaupt wirksam geworden ist, der Kläger also den entsprechenden Aufwand getragen hat. Da --wohl für das Vorjahr-- Beiträge erstattet worden sind, hätte es der Darstellung bedurft, dass oder inwieweit Krankenversicherungsleistungen tatsächlich um den Selbstbehalt gekürzt wurden und der Kläger insoweit wirtschaftlich belastet war.

5 Aber jedenfalls ist die aufgeworfene Rechtsfrage aufgrund des Urteils des angerufenen Senats vom 18. Juli 2012 X R 41/11 (BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821) geklärt und so zu entscheiden, wie dies das Finanzgericht (FG) getan hat.

6 Das zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG 2002 ergangene Senatsurteil enthält nicht nur Ausführungen zur Behandlung der Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (sog. "Praxisgebühren"), sondern allgemeine Ausführungen dazu, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen "Beiträge zu einer Krankenversicherung" gegeben sind. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass hierzu nur Aufwendungen für Versicherungsbeiträge gehören, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, wozu Zahlungen aufgrund von Selbst- und Eigenbeteiligungen an entstehenden Krankheitskosten nicht gehören.

7 aa) Dass sich diese Ausführungen des Senats auch auf einen Selbstbehalt beziehen, der im Rahmen eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrags vereinbart worden ist, wird daraus deutlich, dass der Senat in seinem Urteil ausdrücklich auf die Ausführungen im Urteil des Hessischen FG vom 12. Dezember 1974 VIII 61/74, Entscheidungen der Finanzgerichte 1975, 200 Bezug nimmt. Diese Entscheidung befasst sich mit Aufwendungen, die wegen einer im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung selbst zu tragen sind. Diese Selbstbeteiligung ist keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz, sondern gerade das Gegenteil. Denn in Höhe des Selbstbehalts übernimmt die Krankenversicherung nicht das Risiko, für künftige Schadensfälle eintreten zu müssen. Vielmehr verbleibt das Risiko in diesem Umfang beim Versicherungsnehmer.

8 Aus diesem Grund können Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts nicht als Beitragserstattung mit umgekehrtem Vorzeichen angesehen werden. Beitragserstattungen sind Anreize, die bewirken sollen, dass die Versicherung vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbringen muss, weil der Versicherungsnehmer keine versicherten Schäden erlitten hat oder er solche Schäden nicht geltend macht. Demgegenüber fallen die Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts außerhalb des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes an. Hierauf hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821 (unter II.b ee (1) hingewiesen.

9 Dass selbst getragene Aufwendungen wegen vertraglich vereinbarter Selbstbehalte keine Versicherungsbeiträge darstellen, entspricht --soweit ersichtlich-- auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (Felten, Der Ertrag-Steuer-Berater 2012, 324; Förster, BFH/PR 2012, 339; Kulosa in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 10 EStG Rz 152; Söhn: in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 10 Rz E 128 f.).

10 bb) Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn, wie hier --und wohl regelmäßig--, der Selbstbehalt zu bezifferbar geringen Versicherungsprämien geführt hat. Soweit der Versicherte ohne Selbstbehalt Prämien und damit Sonderausgaben erspart hätte, ist dies ein fiktiver Sachverhalt, während der Besteuerung der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen ist.

Schlagwörter

tax deductionhealth insurancedeductiblespecial expensesfictional factsrevision admission

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether medical expenses paid under a contractual deductible qualify as health insurance contributions under § 10(1) no. 3(a) EStG 2009.

Extrahierter Entscheid

No. Payments for treatment costs borne because of an agreed deductible are not contributions to health insurance.

Extrahierte Begründung

Such payments are not consideration for obtaining insurance cover; they lie outside the contractually insured risk. The court relied on its earlier case law and held that a deductible is the opposite of a premium, not a premium refund in reverse.

Kernrechtsfrage

Whether the revision should be admitted for reasons of fundamental importance or legal development.

Extrahierter Entscheid

No. The legal question was already clarified by prior case law; in any event it did not require further clarification.

Extrahierte Begründung

The court referred to its judgment of 2012 and found the principle already settled, so there was no need for a new decision.

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