BFH — IX B 119/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-05
Aktenzeichen: IX B 119/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. August 2013, Az: 11 K 226/13, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Titelzeile
Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz
NV: Allgemeine Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer macht nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 FGO geltend. Vielmehr wendet sich die Beschwerde allgemein gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann jedoch die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.
2 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Senat ein schlüssiger Antrag auf Urteilsberichtigung i.S. von § 107 FGO nicht vorliegt.