BFH, Beschluss vom 03.05.2016 - IX B 14/16•BFH, 2016-05-03 — IX B 14/16
BFH, Beschluss vom 03.05.2016 - IX B 14/16Bfh / 9. Senat03.05.2016
BFH | Beschluss | 2016-05-03 | IX B 14/16 | Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts
Entscheidungsdatum: 2016-05-03
Aktenzeichen: IX B 14/16
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17 Abs 4 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, § 17 Abs 4 EStG 2009
Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 4. Dezember 2015, Az: 1 K 3139/13 E, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts
NV: Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt .
NV: Mit dem Einwand, das FG habe unzutreffend entschieden, kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht erreicht werden .
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 1 K 3139/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) zuzulassen.
3 Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. u.a. zuletzt BFH-Urteile vom 1. Juli 2014 IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; vom 2. Dezember 2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, und vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385). Die angefochtene Entscheidung folgt den Grundsätzen dieser Rechtsprechung und wendet diese auf den entschiedenen Fall an.
4 Soweit der Kläger und Beschwerdeführer demgegenüber eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 17 EStG rügt, wendet er sich gegen die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts. Damit kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht erreicht werden.
5 Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
6 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.