BFH | Urteil | 2017-01-12 | IV R 55/11 | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Franchiseverträgen - Nur der Leitsatz der Entscheidung ist zur Veröffentlichung bestimmt
Gesamter Gesetzestext
BFH — IV R 55/11, Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-12
Aktenzeichen: IV R 55/11
ECLI: ECLI:DE:BFH:2017:U.120117.IVR55.11.0
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002, § 8 Nr 1 Buchst f GewStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 14 GG, § 118 Abs 2 FGO, GewStG VZ 2008
Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 28. September 2011, Az: 8 K 239/11, Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Titelzeile
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Franchiseverträgen - Nur der Leitsatz der Entscheidung ist zur Veröffentlichung bestimmt
Leitsatz
Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
Der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG unterliegt aber der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt. Der betreffende Teil ist ggf. durch Schätzung zu bestimmen.