No loss under § 17(4) EStG without liquidation resolution

BFH IX B 26/17Bfh / Division 901.08.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the complainant's non-admission complaint as unfounded. It held that there was no divergence warranting admission of revision under § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. The FG Düsseldorf had merely found, on the basis of the facts, that in 2011 there had been no civil-law effective dissolution of the GmbH and thus no liquidation loss under § 17 Abs. 4 EStG. The BFH found this consistent with its prior case law and ordered the complainant to pay the costs.

Omnilex-Regeste

§ 17 Abs. 4 EStG; Zulassung der Revision wegen Divergenz; Auflösungsverlust setzt die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus. Verneint das FG nach Würdigung des Sachverhalts das Vorliegen eines Auflösungsbeschlusses oder sonstiger Auflösungsgründe, fehlt es im Streitjahr an einem berücksichtigungsfähigen Auflösungsverlust. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung inhaltlich übereinstimmt (vgl. insb. zur Notwendigkeit eines wirksamen Auflösungsakts).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 26/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-01

Aktenzeichen: IX B 26/17

ECLI: ECLI:DE:BFH:2017:B.010817.IXB26.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 1 EStG 2009, § 17 Abs 2 EStG 2009, § 17 Abs 4 EStG 2009, § 60 Abs 1 GmbHG

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 13. Dezember 2016, Az: 10 K 3311/13 E, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts

Leitsatz

NV: Kommt das FG aufgrund der Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass es an einer Auflösung der Gesellschaft fehlt, kann ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG im Streitjahr nicht berücksichtigt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2016 10 K 3311/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

2 1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).

3 Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin behauptete Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84 (BFH/NV 1990, 361) liegt nicht vor. In dieser Entscheidung hat der BFH vielmehr in gleicher Weise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt, weil im Streitjahr hinsichtlich der GmbH weder ein Auflösungsbeschluss noch andere satzungsmäßige oder gesetzliche Auflösungsgründe gegeben waren. Die Ausführungen des BFH decken sich insoweit mit der angefochtenen Entscheidung des FG, die in Bezug auf das Streitjahr nach Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls das Vorliegen eines Auflösungsgrunds verneint hat.

4 Auch eine Abweichung gegen tragende Rechtssätze des BFH-Urteils vom 4. November 1997 VIII R 18/94 (BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344) ist nicht ersichtlich. Nach dieser Entscheidung setzt die Entstehung eines Auflösungsverlusts i.S. des § 17 Abs. 4 EStG die zivilrechtliche --durch formlosen Beschluss zulässige, von der späteren, nur deklaratorischen, Eintragung im Handelsregister unabhängige-- Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus. Auch diese Ausführungen des BFH decken sich mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die bezogen auf das Streitjahr 2011 nach Würdigung des tatsächlichen Geschehensablaufs das Vorliegen eines zivilrechtlich wirksamen Auflösungsbeschlusses verneint hat. Im Rahmen dieser Würdigung hat das FG auf das (unstreitige) Fehlen jeglicher Auflösungshandlungen wie u.a. die Anmeldung der Auflösung zur Eintragung in das Handelsregister, die Bekanntmachung der Liquidatoren, die Aufforderung an ggf. vorhandene Gesellschaftsgläubiger und das Fehlen einer Liquidationseröffnungsbilanz Bezug genommen.

5 2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted for uniformity because of an alleged divergence on § 17(4) EStG

Extrahierter Entscheid

No admissible divergence existed; the FG had likewise denied a liquidation loss because no liquidation resolution or other dissolution ground was established for the year in dispute.

Extrahierte Begründung

The cited BFH decisions were not contradictory. They also require a civil-law dissolution of the corporation; the FG's factual assessment that no effective dissolution steps had taken place in 2011 was consistent with that case law.

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