BFH — IX S 31/17, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-15
Aktenzeichen: IX S 31/17
ECLI: ECLI:DE:BFH:2017:B.151217.IXS31.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133a FGO
Vorinstanz: vorgehend BFH, 15. November 2017, Az: IX S 24/17, Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Titelzeile
Wiederholte Anhörungsrüge
Leitsatz
NV: Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft .
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2017 IX S 24/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
2 Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2013 IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6).
3 Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).