BFH — V B 60/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-08-12
Aktenzeichen: V B 60/24
ECLI: ECLI:DE:BFH:2025:B.120825.VB60.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Nr 21 Buchst a UStG 2005, § 115 Abs 2 FGO
Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 24. Oktober 2024, Az: 2 K 1180/20
Spruchkörper: 5. Senat
Titelzeile
Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Anforderungen unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet sind, zu erfüllen haben.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 24.10.2024 - 2 K 1180/20 wird die Revision zugelassen.
Gründe
1 Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Anforderungen unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet sind, zu erfüllen haben.
2 Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).