Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Berücksichtigung der Kosten in der Abwägungsentscheidung
den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - für den Neubau der 380-kV-Freileitung Süderdonn-Heide-West LH-13-319 vom 30. Mai 2016 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
24 III. Die Entscheidung des Beklagten für den gewählten Trassenverlauf leidet an keinem erheblichen Abwägungsmangel.
25 Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 43 Satz 4 EnWG). Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr; BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>, vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 23 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - juris Rn. 36). Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11>, vom 16. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 32 und vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - juris Rn. 63).
26 1. Ein Abwägungsausfall ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Allerdings legen einige Formulierungen des Planfeststellungsbeschlusses nahe, dass der Beklagte die zunächst geplante Kreuzungsvariante für rechtlich unzulässig gehalten oder sich auf die Prüfung beschränkt hat, ob sich eine andere Trasse als die gewählte aufdrängt (Planfeststellungsbeschluss S. 103, 112, 264). Bei verständiger Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses lassen diese Aussagen jedoch weder auf einen Abwägungsausfall noch auf eine Verkennung des rechtlich gebotenen Abwägungsmaßstabs schließen. Denn der Planfeststellungsbeschluss nimmt für sich ausdrücklich eine Abwägung in Anspruch, die er mit Blick auf die Situation der Kläger in mehreren Passagen unter Darstellung des Für und Wider der Varianten ausführlich begründet (PFB S. 111 f., 197 f., 264 ff.).
27 2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet hinsichtlich der Trassenvarianten an einem Abwägungsmangel, weil sich der Beklagte nicht ausreichend mit den durch die Kreuzungsvariante verursachten Mehrkosten befasst hat (a). Dieser Mangel ist indes nicht erheblich (b). Die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der weiteren Belange ist nicht zu beanstanden (c).
28 a) aa) Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 EnWG unter anderem die preisgünstige leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Die Planfeststellungsbehörde entnimmt der Vorschrift zutreffend das Gebot, Freileitungen kostengünstig herzustellen und zu betreiben (PFB S. 264). Die Kosten der Leitung sind damit in der Abwägung zu berücksichtigen, auch wenn sie - wie hier - einen privaten Vorhabenträger belasten (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 42, vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 = juris Rn. 32 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 44). Dies gilt auch für den Vergleich zwischen der Kreuzungs- und der Parallelvariante.
29 Der Beklagte hat den Mehrkosten der Kreuzungsvariante ersichtlich entscheidendes Gewicht beigemessen. Der Planfeststellungsbeschluss nennt als Auslöser von Mehrkosten der Kreuzungsvariante die Kosten des Freileitungsprovisoriums, die Notwendigkeit von Winkelmasten anstelle von Tragmasten sowie die Entschädigungen für Grundstückseingriffe für das Leitungsprovisorium und beschreibt die Kosten als "deutlich höher", "hoch" oder "sehr hoch" (PFB S. 264 ff.). Bei einer solchen qualitativen Betrachtung durfte es der Beklagte nicht belassen. Denn einer auf Kostenüberlegungen gestützten Variantenprüfung müssen Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 56). Daran fehlt es.
30 bb) Dem Planfeststellungsbeschluss lässt sich nicht entnehmen, mit welchen ungefähren Mehrkosten der Beklagte für die Kreuzungsvariante rechnete. Damit haftet dem Planfeststellungsbeschluss ein Begründungsmangel an, weil er insoweit entgegen § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 141 Abs. 1 Satz 2, § 136 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein - Landesverwaltungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. SH 243, 534) - LVwG SH unzureichend begründet ist.
31 Eine Begründung war insoweit angesichts des Planaufstellungsverfahrens in besonderer Weise geboten, um der Akzeptanz- und Befriedungsfunktion der Begründung zu genügen (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 39 Rn. 1; Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 39 Rn. 9 ff.). Die Kläger hatten ein Recht zu erfahren, welche Mehrkosten zur Aufgabe der Kreuzungsvariante geführt hatten, die geeignet gewesen wäre, die durch die Bestandsleitung belastete Situation zu verbessern und den Abstand zwischen Leitung und Wohngebäude deutlich zu vergrößern. Einer Darlegung hätte es insbesondere bedurft, weil selbst die Beigeladene die Kreuzungsvariante anfangs offenbar wirtschaftlich für tragfähig gehalten hatte.
32 Der formelle Mangel ist indes unbeachtlich. Denn der Beklagte hat die unzureichende Begründung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 142 Abs. 1a Satz 2 und § 114 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 LVwG SH nachgeholt, indem er im gerichtlichen Verfahren die Mehrkosten der provisorischen Leitung hergeleitet und beziffert hat.
33 cc) Die Abwägung des Beklagten war indes auch inhaltlich unzureichend. Der Begründungsmangel hat insoweit indizielle Bedeutung. Allein die Lücke in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigt allerdings nicht ohne Weiteres den Schluss auf ein Abwägungsdefizit. Ein Abwägungsmangel liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Tatsachenmaterials stattgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 84).
34 So liegt es hier. Der Beklagte hat geltend gemacht, ihm seien bei der Abwägung die Mehrkosten einer provisorischen Leitung aus den Planunterlagen und aus früheren Verfahren in einer Höhe von 750 000 € pro km bekannt gewesen, ebenso die Mehrkosten von Winkelabspannmasten von 400 000 € bis 600 000 € pro Mast. Ob diese pauschalen Annahmen für die Abwägung der Mehrkosten einer konkreten Variante ausreichen, mag offen bleiben. Denn der Planfeststellungsbeschluss leidet jedenfalls an einem Abwägungsmangel hinsichtlich der zu erwartenden Entschädigungen. Der Beklagte stellte in seine Abwägung die Annahme ein, die Kreuzungsvariante werde infolge des Provisoriums "hohe" oder "beträchtliche" Entschädigungen nach sich ziehen (PFB S. 265), hat indes im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, die Höhe dieser Entschädigung sei zum Zeitpunkt der Abwägung für ihn nicht bezifferbar gewesen. Es hätte insoweit weiterer Ermittlungen bei der Beigeladenen bedurft, die bereits im April 2015 sachverständige Überlegungen zur Höhe möglicher Entschädigungen eingeholt hatte.
35 b) Der Mangel im Abwägungsvorgang war indes nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 142 Abs. 1a Satz 1 LVwG SH nicht beachtlich, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist.
36 Ein Fehler ist nicht beachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre (BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <379 f.>, vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <356> und vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 45). Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist aber nur gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23 und BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 30).
37 Die Planfeststellungsbehörde hat es für die Versorgungssicherheit für unverzichtbar gehalten, die 110-kV-Leitung in der Bauphase nicht vom Netz zu nehmen (PFB S. 171, 265). Da die Kreuzungsvariante während des Betriebs der Bestandsleitung aus Sicherheitsgründen nicht errichtet werden kann (vgl. Erläuterungsbericht S. 28), stellt der Planfeststellungsbeschluss als Mehrkosten für die Kreuzungsvariante die Kosten einer provisorischen Leitung ein. Diese betragen bei einer Länge von 3 km etwa 2,25 Mio. €. Auch bei Annahme eines verkürzten Provisoriums zwischen Mast 46 bis 49 ergäben sich Mehrkosten von rund 1,5 Mio. €. Treten die Kosten für Winkelabspannmaste und Entschädigungen hinzu, hat die Kreuzungsvariante Mehrkosten von jedenfalls 2,5 Mio. € zur Folge. Die Beschreibung dieser Mehrkosten als "sehr hohe Kosten" (PFB S. 266) wird damit bestätigt. Der Planfeststellungsbeschluss lässt erkennen, dass er der Vermeidung solcher Kosten Vorrang gegenüber den Belangen der Kläger einräumen wollte. Eine konkrete Möglichkeit, dass sich der Beklagte bei weiterer Ermittlung der Mehrkosten anders entschieden hätte, hält der Senat für ausgeschlossen.
38 c) Die Abwägung der weiteren für und gegen die Kreuzungs- und Parallelvariante sprechenden Belange ist frei von Abwägungsfehlern. Dies gilt insbesondere für die von den Klägern in den Mittelpunkt gerückten Überlegungen zum Abstand von 200 m zu einem Wohngebäude (aa), zum Bestehen einer optischen Beeinträchtigung (bb) und zu Umweltaspekten (cc).
39 aa) Der Planfeststellungsbeschluss hat das Heranrücken der Leitung auf weniger als 200 m an das Wohngebäude der Kläger und die damit verbundene Belastung erkannt. Die Gewichtung dieses Belangs ist fehlerfrei.
40 Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass keine gesetzliche Grundlage einen "Abstand zu Wohngebäuden von mindestens 200 m" fordert. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BBPlG gilt für das Vorhaben schon deshalb nicht, weil es sich bei dem Vorhaben nicht um ein mit "F" gekennzeichnetes Vorhaben nach § 4 Abs. 1 BBPlG handelt. Raumordnerische Abstandsvorgaben fehlen. Auch der Hinweis der Kläger auf die 26. BImSchVVwV führt nicht weiter. Die Verwaltungsvorschrift konkretisiert das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV. Diesem Gebot entnimmt die Verwaltungsvorschrift aber keine Verpflichtung zur Prüfung von Alternativen, wie zum Beispiel alternative Trassenführungen oder Standortalternativen, die nach dem Planfeststellungsrecht erforderlich sein können (Ziffer 3.1 Abs. 3 Satz 2 der 26. BImSchVVwV).
41 Schließlich ist der Hinweis des Beklagten zutreffend, dass auch in anderen Bereichen der Trasse der Abstand weniger als 200 m betrage (PFB S. 198). Hierzu gehören zwei weitere Wohnlagen mit Abständen von etwa 100 m, zwischen Mast 13 und 14 und Mast 28 und 29. Auch wenn die Kläger im Leitungsverlauf am stärksten betroffen sind, hat sich der Beklagte damit auch gegenüber anderen Betroffenen nicht strikt darauf festgelegt, vergleichbare Annäherungen um jeden Preis zu vermeiden.
42 bb) Der Planfeststellungsbeschluss erkennt die Beeinträchtigung durch die Freileitung, verweist aber auf eine gebäudenahe Eingrünung als optische Barriere (PFB S. 198).
43 Diese Sichtweise bestätigen die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fotografien. An der östlichen Seite des Wohnhauses steht eine Baumreihe, an die sich eine Garage anschließt. In Richtung Norden fällt der Blick unmittelbar auf die Trasse. Der dort liegende, hintere Teil des Gebäudes wird indes gewerblich genutzt, ebenso die weiter nördlich gelegene Halle. Der Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass die optische Barriere jedenfalls den "Wohnteil des Anwesens" schützt (PFB S. 198). Der Einwand der Kläger, die Leitung sei auch durch die Baumreihe zu sehen, verfängt nicht, weil die Annahme einer optischen Barriere nicht davon ausgeht, die Leitung sei vollständig verdeckt (vgl. PFB S. 198: "... verstärkt sich dieser Effekt ...").
44 Entgegen der Auffassung der Kläger werden weder die Leitung noch der Mast 47 eine erdrückende Wirkung entfalten. Von den Leitungen geht keine erdrückende Wirkung aus. Denn diese überspannen den bewohnten Teil des Grundstücks nicht, sondern nur dessen nördliches Ende, in einem Abstand von über 200 m zum Wohnteil des Gebäudes. Dabei fehlt ihnen die massive und bedrängende Wirkung eines Baukörpers (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - juris Rn. 53). Der Mast entfaltet dagegen mit seiner Höhe und der Breite der Traversen bereits eine erhebliche Wirkung. Angesichts des Abstandes von etwa 120 m und der Stahlgitterkonstruktion ist aber von einer Extremfällen vorbehaltenen erdrückenden Wirkung nicht auszugehen.
45 cc) Der Planfeststellungsbeschluss wägt auch die Umweltauswirkungen zutreffend gegeneinander ab.
46 Die in einzelnen Formulierungen nicht stets widerspruchsfreien Ausführungen (PFB S. 265, 267) zeigen, dass der Beklagte die höheren Umweltauswirkungen der Kreuzungsvariante auf die Schutzgüter Landschaft und Boden erkennt, aber auch die höhere Belastung des Schutzgutes Mensch durch die Parallelvariante. Im Ergebnis hält er unter Umweltaspekten die Parallelvariante ohne Berücksichtigung des Schutzgutes Mensch für vorzugswürdig (PFB S. 265), unter Einbeziehung dieses Schutzgutes die Kreuzungsvariante (PFB S. 267). Dies lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen.
47 3. Die Kläger haben erstmals in der mündlichen Verhandlung verlangt, die Leitung im Bereich ihres Wohngrundstücks als Erdkabel zu führen. Dies bleibt ohne Erfolg.
48 Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit den Vor- und Nachteilen von Erdkabeln auf den S. 201 ff. abwägend auseinander und verweist insbesondere auf die technischen und wirtschaftlichen Nachteile eines Erdkabels. Welchen Anstoß die Kläger an diesen Ausführungen nehmen, legen sie nicht dar. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob das Vorhaben überhaupt rechtlich zulässig als Erdkabel planfestgestellt werden könnte, obwohl es nicht zu den im Bundesbedarfsplan mit "F" gekennzeichneten Projekten gehört, die nach § 2 Abs. 6 BBPlG als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 BBPlG als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden können (vgl. zum EnLAG BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 62, vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 182 und vom 6. April 2016 - 4 A 1.16 - juris Rn. 41).
49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO.