Late new grounds after non-admission appeal deadline

BVerwG 3 B 53/16, 3 B 53/16 (3 B 52/15)Bverwg / 3. Abteilung16.08.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff’s hearing complaint against the prior non-admission decision. It held that the complaint did not establish a decisive violation of the right to be heard. The plaintiff had raised, only after expiry of the reasoning deadline, a new question concerning which consumer groups are relevant when assessing misleading conduct under wine labelling law and EU law. That submission was not a mere elaboration of the timely complaint, but a new legal issue and therefore untimely. Costs were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

§ 133 Abs. 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; new grounds in a non-admission complaint after expiry of the reasoning period are inadmissible. The review of the refusal to grant leave to appeal is confined to the grounds duly advanced within the statutory time limit. Although the written submissions may be supplemented or elaborated after expiry of the period, a new or previously insufficiently substantiated ground for admission cannot be considered. A question raised only later constitutes an independent legal issue if it is not merely a clarification or deepening of the timely argument; such a belated issue cannot found leave to appeal on grounds of fundamental importance.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 3 B 53/16, 3 B 53/16 (3 B 52/15), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-16

Aktenzeichen: 3 B 53/16, 3 B 53/16 (3 B 52/15)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:160817B3B53.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133 Abs 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 21. April 2015, Az: 8 A 10050/15, Urteilvorgehend VG Trier, 10. Dezember 2014, Az: 5 K 1363/14.TR, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Neues Vorbringen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Orientierungssatz

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 BvR 2184/17 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 19. September 2016, mit dem er die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. April 2015 zurückgewiesen hat, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Die Klägerin macht zur Begründung der Anhörungsrüge geltend, der Senat hätte ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 23. September 2015 zu den Verbraucherkreisen, auf die beim Begriff der Irreführung abzustellen sei, nicht als verspätet zurückweisen und unberücksichtigt lassen dürfen (BA Rn. 13). Die Rüge greift nicht durch.

3 Wird die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung der Vorinstanz mit der Beschwerde angegriffen, ist der Prüfungsrahmen auf die gemäß § 133 Abs. 3 VwGO fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 10 Rn. 4 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwar noch ergänzt und vertieft werden, der Vortrag neuer oder bislang den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügender Zulassungsgründe ist nach Ablauf der Frist aber nicht mehr berücksichtigungsfähig (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 8 B 64.13 - juris Rn. 47). Eine § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäße Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausarbeitet und formuliert. Außerdem bedarf es der Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 1978 - 7 B 114.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 100 S. 127, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. April 2015 - 10 B 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290415B10B65.14.0] - juris Rn. 14). Daraus ergibt sich, dass eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bezeichnete Rechtsfrage, die sich nicht lediglich auf eine Ergänzung oder Vertiefung des fristgerechten Beschwerdevorbringens beschränkt, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen kann. Ein solches Vorbringen ist verspätet und daher nicht berücksichtigungsfähig.

4 So liegt es hier. Die von der Klägerin nach Ende der Begründungsfrist (29. Juli 2015) im Schriftsatz vom 23. September 2015 aufgeworfene Fragestellung zu den Verbraucherkreisen, auf die bei der Subsumtion unter den Begriff der Irreführung zur Feststellung der Verbrauchererwartung abzustellen sei, ist keine bloße Ergänzung oder Vertiefung der fristgerechten Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2015. Im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 bezeichnete die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob neben den einschlägigen europarechtlichen Regelungen, insbesondere Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, noch ein eigenständiger Anwendungsbereich für § 25 WeinG verbleibt oder dieser vollständig verdrängt wird". Sie führte in diesem Zusammenhang aus, zur Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1169/2011 seien auch die übrigen weinrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts heranzuziehen. Dazu verwies sie auf den Begriff des Herstellers nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 607/2009, Art. 59 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 479/2008 und auf den Begriff des Abfüllers nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 607/2009, Art. 59 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) Nr. 479/2008. Die Klägerin knüpfte daran die weitere Rechtsfrage, ob "die Verwendungsvoraussetzungen für einen nicht durch Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Anhang XIII Verordnung (EU) Nr. 607/2009 besonders geschützten Begriff strenger sein dürfen als die in Anhang XIII Verordnung (EU) Nr. 607/2009 unter besonderen Schutz gestellten Betriebsbegriffe". Der Senat ist in seinem Beschluss vom 19. September 2016 auf beide Rechtsfragen eingegangen (vgl. BA Rn. 6 <im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO> sowie Rn. 10 und Rn. 11 f. <im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO>).

5 Im Schriftsatz vom 23. September 2015 trug die Klägerin erstmals vor, "der Frage, auf welche Verbraucherkreise - lediglich die nationalen deutschen Verbraucher oder auch die weiteren europäischen Verbraucher - abzustellen ist", komme eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch die Rechtslage in den anderen deutschsprachigen Mitgliedstaaten. Zur Illustration verwies sie auf Vorschriften der Österreichischen Weinbezeichnungsverordnung. Bei diesem Vorbringen handelt es sich im Verhältnis zu dem Vortrag im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt. Die Anwendung und Auslegung des unionsrechtlichen Verbots der Irreführung nach Art. 7 VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. den von der Klägerin zitierten weiteren Vorschriften des Unionsrechts zur Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen ist ein komplexer rechtlicher Sachverhalt. Es ist - wie gezeigt - nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, sondern der Klägerin, hieraus die von ihr als klärungsbedürftig angesehene(n), konkrete(n) Rechtsfrage(n) herauszuarbeiten. Das leistet der Schriftsatz vom 28. Juli 2015 bezogen auf die Frage nach den zu berücksichtigenden Verbraucherkreisen nicht. Er enthält hierzu keine Ausführungen. Es trifft auch nicht zu, dass diese Fragestellung von den im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 formulierten Rechtsfragen, wie die Klägerin meint, "denknotwendig" mit eingeschlossen sei. Dass bei der Subsumtion unter den unionsrechtlichen Begriff der Irreführung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, beantwortet noch nicht, ob und bejahendenfalls nach welchen Gruppenmerkmalen der Durchschnittsverbraucher zu bestimmen ist. Dementsprechend stellt die von der Klägerin im Schriftsatz vom 23. September 2015 aufgeworfene Frage, ob die Verbrauchererwartung anhand der Verbraucherkreise in Deutschland bestimmt werden darf oder die Verbraucher in anderen, insbesondere deutschsprachigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit in den Blick zu nehmen sind, eine eigenständige Rechtsfrage dar und nicht lediglich eine "klarstellende Ergänzung" zu den im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 formulierten Rechtsfragen.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Schlagwörter

hearing complaintnon-admission complaintdeadlinefundamental importancenew groundsright to be heardconsumer groupsmisleading conductcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the hearing complaint succeeded because the court allegedly ignored the plaintiff's late submission.

Extrahierter Entscheid

No decisive violation of the right to be heard occurred.

Extrahierte Begründung

The court may consider only timely stated grounds for a non-admission complaint; new grounds raised after the expiry of the reasoning period are not admissible. The September submission introduced a new legal issue, not a mere clarification of the timely complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the late question on the relevant consumer groups for misleading conduct could still support admission of the revision on grounds of fundamental importance.

Extrahierter Entscheid

No. The late-raised question could not be used to establish fundamental importance.

Extrahierte Begründung

A ground for admission under § 132(2)(1) VwGO must be concretely formulated within the deadline. A new, independent legal question raised only after the deadline is untimely and therefore cannot be considered.

Kernrechtsfrage

Costs of the hearing complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The complainant bears the costs.

Extrahierte Begründung

Cost allocation follows the losing party rule.

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