No reinstatement for miscalculated appeal deadline

BVerwG 4 B 38/17Bverwg / 4. Abteilung15.08.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's non-admission complaint as inadmissible. The complaint against the Baden-Württemberg Higher Administrative Court's judgment had been filed after the one-month deadline. Reinstatement was refused because the true cause of the delay was the plaintiff's own mistaken view that the deadline ran from the day he received the copy of the judgment, not from formal service. The court also held that the complaint grounds were filed one day late, and that the fault of the current counsel was attributable to the plaintiff. Costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

§ 133 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 60 Abs. 1 VwGO; Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis infolge unrichtiger Fristberechnung durch Rechtsunkundigen. Wiedereinsetzung setzt voraus, dass das unverschuldete Hindernis für die Versäumung kausal geworden ist; fehlt es an dieser Kausalität, weil ein späterer, vom Betroffenen selbst gesetzter Irrtum den Fristablauf verursacht hat, scheidet Wiedereinsetzung aus. Wer als Rechtsunkundiger den Beginn oder Ablauf einer Rechtsmittelfrist selbst bestimmt, trägt grundsätzlich das Risiko einer unrichtigen Berechnung. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei der Begründungsfrist ist dem Beteiligten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 B 38/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-15

Aktenzeichen: 4 B 38/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:150817B4B38.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 1 VwGO, § 133 Abs 2 S 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. Mai 2017, Az: 3 S 1401/15, Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 21. Mai 2015, Az: 6 K 1454/14

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Wiedereinsetzung; Verschulden bei unrichtiger Fristberechnung durch Rechtsunkundigen

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig.

2 1. Dies gilt bereits deshalb, weil der Kläger die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat.

3 Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Da das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers - ausweislich des Empfangsbekenntnisses - am 24. Mai 2017 zugestellt worden ist, hätte die Beschwerde spätestens am Montag, dem 26. Juni 2017, eingelegt werden müssen. Tatsächlich ist die Beschwerde aber erst am 3. Juli 2017 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

4 Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO scheidet aus. Der Kläger war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert.

5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Wiedereinsetzung voraus, dass das unverschuldete Hindernis notwendigerweise zur Versäumung der Frist geführt hat, für die Versäumung also die eigentliche Ursache war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1980 - 8 C 19.79 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 52 S. 16 und Beschluss vom 14. September 1998 - 8 B 154.98 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 218 S. 45). Die Büroangestellte Frau S. hat eidesstattlich versichert, sie habe das Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29. Mai 2017 mit der Information, dass ihnen das Urteil am 24. Mai 2017 zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist am 24. Juni 2017 ende, abgeheftet, ohne es dem Kläger zuvor vorgelegt zu haben. Dieses Hindernis ist unverschuldet, weil der Kläger mit dem Fehler seiner ansonsten zuverlässig arbeitenden Büroangestellten nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 6 B 55.03 - Buchholz 448.6 § 10 KDVG Nr. 1 S. 2). Es ist für die Versäumung der Beschwerdefrist aber nicht kausal geworden. Der Kläger hat nach eigenen Angaben am 13. Juni 2017 und damit 13 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist (26. Juni 2017) eine Ausfertigung des Urteils per Post erhalten. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgerichtshof einzulegen ist. Der Kläger hat dies dahingehend missverstanden, dass das Datum der Zustellung dasjenige sei, an dem er das Urteil in Empfang genommen habe. Dieser Irrtum hat einen neuen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den von der Büroangestellten Frau S. ausgelösten Kausalverlauf überholt hat. Er ist deshalb der wahre Grund für die Versäumung der Beschwerdefrist.

6 Die Fehlvorstellung des Klägers über den Zeitpunkt der Zustellung ist nicht unverschuldet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1970 - 4 B 71.69 - Buchholz 310 § 60 Nr. 58). Berechnet nämlich ein - wie hier - Rechtsunkundiger den Ablauf einer Rechtsmittelfrist selbst, so läuft er Gefahr, die Rechtsmittelfrist zu versäumen und muss daher die Folgen einer unrichtigen Berechnung der Rechtsmittelfrist auf sich nehmen. Gleiches gilt für die Frage, wann eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1970 a.a.O. S. 36).

7 2. Die Beschwerde ist außerdem unzulässig, weil die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Frist für die Begründung der Beschwerde versäumt haben. Ihr Verschulden ist dem Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

8 Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist lief vorliegend am 24. Juli 2017, einem Montag, ab. Die Beschwerdebegründung ist aber erst am 25. Juli 2017 zu Papier gebracht und per Fax an den Verwaltungsgerichtshof übersandt worden.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

reinstatementdeadlinelate filingcausationfault attributionappeal admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against denial of leave to appeal was filed within the statutory one-month period.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint had to be filed by 2017-06-26 but reached the court only on 2017-07-03.

Extrahierte Begründung

Under § 133(2) sentence 1 VwGO the period runs from service of the full judgment; service on 2017-05-24 made 2017-06-26 the deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the missed filing deadline should be restored under § 60(1) VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. The decisive cause of the miss was the plaintiff's own misunderstanding of when service occurred, which was not excused.

Extrahierte Begründung

The office assistant's failure to show the letter to the plaintiff was not causal because the plaintiff had independently received the judgment and misread the notice. A legally untrained person who computes deadlines himself bears the risk of an incorrect calculation and the mistaken view of the start of the appeal period is not excused.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was also inadmissible because the statement of grounds was filed late.

Extrahierter Entscheid

Yes. The two-month period for reasoning expired on 2017-07-24, but the grounds were sent only on 2017-07-25.

Extrahierte Begründung

The delay is attributable to counsel under § 173 sentence 1 VwGO in conjunction with § 85(2) ZPO.

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