BVerwG — 10 B 8/17, 10 B 8/17 (10 C 10/17), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-29
Aktenzeichen: 10 B 8/17, 10 B 8/17 (10 C 10/17)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:291117B10B8.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1c Abs 2 VZOG, § 1c Abs 1 VZOG
Vorinstanz: vorgehend VG Berlin, 26. Januar 2017, Az: 29 K 67.16, Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Vertragsklausel i.S.d. § 1c Abs. 2 VZOG
Gründe
1 Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind begründet. Der Rechtssache kommt die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Deren Beschwerdebegründung führt auf die Rechtsfrage, ob als Vorbehalt im Sinne des § 1c Abs. 2 VZOG auch eine im Februar 1994 vereinbarte Vertragsklausel anzusehen ist, die keine Unterwerfung unter eine hoheitliche Zuordnung, sondern eine - bedingte - schuldrechtliche Verpflichtung zu einer Anteilsübertragung durch privates Rechtsgeschäft enthält und ob § 1c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VZOG in diesem Fall die Befugnis der Zuordnungsbehörde begründet, die Anteilsübertragung auch durch dinglichen Hoheitsakt zu verfügen.