BVerwG — 2 B 27/17, 2 B 27/17 (2 C 66/17), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-15
Aktenzeichen: 2 B 27/17, 2 B 27/17 (2 C 66/17)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:151217B2B27.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 839 Abs 3 BGB
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Januar 2017, Az: 1 A 303/15, Urteilvorgehend VG Köln, 15. Dezember 2014, Az: 15 K 3155/13, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Titelzeile
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung; Revisionszulassung
Gründe
1 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
2 Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung fortzuentwickeln. Insbesondere wird zu klären sein, ob und - wenn ja - inwieweit formlose Rechtsbehelfe und schlichte Nachfragen oder Erkundigungen als Vorbereitung für die vorrangige Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz unter den Begriff des Rechtsmittels gemäß § 839 Abs. 3 BGB fallen.
3 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.