BVerwG — 6 B 64/17, 6 B 64/17 (6 C 3/18), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-05
Aktenzeichen: 6 B 64/17, 6 B 64/17 (6 C 3/18)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:050318B6B64.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 12 Abs 1 GG
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Juni 2017, Az: 14 A 2441/16, Urteilvorgehend VG Minden, 11. November 2016, Az: 8 K 1116/15
Spruchkörper: 6. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; juristisches Prüfungsrecht der Länder; mündliche Prüfung
Gründe
1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls in welchem Maß das Landesrecht zur Regelung der juristischen Prüfungen vor dem bundesverfassungsrechtlichen Hintergrund der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Raum dafür lassen muss, dass ein Prüfling, der bereits einen Teil der mündlichen Prüfung absolviert hat, aber zu den weiteren Teilen unentschuldigt verspätet erscheint, an der restlichen Prüfung teilnehmen kann, um ein Nichtbestehen der Prüfung zu vermeiden.
2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.