BVerwG — 2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-09-09
Aktenzeichen: 2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2020:090920B2B54.20.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 67 Abs 5 SG, § 84 S 2 SG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO
Vorinstanz: vorgehend VG Würzburg, 26. Mai 2020, Az: W 1 K 19.675, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Titelzeile
Klage gegen Zurückstellung von Dienstleistungen gemäß § 67 Abs. 5 SG; Revisionszulassung
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Juni 2020 über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Mai 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 84 Satz 2 SG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Sache bietet dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Soldat seine aufgrund von § 67 Abs. 5 SG verfügte Zurückstellung von Dienstleistungen gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn diese damit begründet worden ist, seine Heranziehung würde die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden.
2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.