BVerwG — 4 BN 6/20, 4 BN 6/20 (4 CN 2/20), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-11-03
Aktenzeichen: 4 BN 6/20, 4 BN 6/20 (4 CN 2/20)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2020:031120B4BN6.20.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, BImSchV 18
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. November 2019, Az: OVG 2 A 9.16, Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2019 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
2 Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Modalitäten der Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage zu klären.
3 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.