Entscheidungsdatum: 2023-02-08
Aktenzeichen: 1 B 2/23
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:080223B1B2.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 Abs 3 S 1 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 7. Dezember 2022, Az: 4 LB 648/21 OVG, Urteilvorgehend VG Greifswald, 2. Juni 2021, Az: 2 A 1426/20 HGW, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Keine Zulassung der Revision bei Divergenz zu einem aufgegebenen Rechtssatz
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 1. Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 a) Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.
3 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
4 Die Abweichung von einem Rechtssatz, der durch Rechtsänderung überholt ist und an dem das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen selbst nicht mehr festhält, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1976 - 7 B 22.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72 S. 33, vom 20. November 1981 - 3 B 52.81 - Buchholz 427.3 § 12 LAG Nr. 164 S. 3 und vom 17. April 1991 - 5 B 55.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 300
5 b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). An diesen Grundsätzen gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
6 Der von der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfrage
"ob die Befristungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als Ermessensentscheidung im Sinne des § 40 VwVfG/§ 114 VwGO aufzufassen ist oder ob es sich um eine[n] durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit vollständig überprüfbare Entscheidung handelt",
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die Antwort auf diese Frage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die - vom Kläger bezweifelte - Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist.
7 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, der die Entscheidung über die Länge der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots in das pflichtgemäße Ermessen stellt, mit höher- und vorrangigem Recht zu vereinbaren ist, insbesondere Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG mit Ausnahme der grundsätzlich geltenden Fünfjahresfrist keine weiteren inhaltlichen Vorgaben bezüglich der Dauer der Frist zu entnehmen sind, es für die gebotene Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls nicht zwingend einer gebundenen Entscheidung bedarf und auch dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 13 RL 2008/115/EG nicht zu entnehmen ist, dass der Ausländerbehörde vom nationalen Gesetzgeber kein Ermessensspielraum eingeräumt werden darf (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 - BVerwGE 157, 356 Rn. 18 ff.).
8 Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerdebegründung weder ausdrücklich noch substantiiert auseinander. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung weiterer Klärungsbedarf besteht.
9 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.