BVerwG, Beschluss vom 26.07.2024 - 5 B 11/24•BVerwG, 2024-07-26 — 5 B 11/24, 5 B 11/24 (5 C 7/24)
BVerwG, Beschluss vom 26.07.2024 - 5 B 11/24Bverwg / 5. Senat26.07.2024
BVerwG | Beschluss | 2024-07-26 | 5 B 11/24, 5 B 11/24 (5 C 7/24) | Revisionszulassung; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bei einem Getrenntleben von Ehegatten aufgrund ausländerrechtlicher Einreisehindernisse
Entscheidungsdatum: 2024-07-26
Aktenzeichen: 5 B 11/24, 5 B 11/24 (5 C 7/24)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2024:260724B5B11.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1 Abs 1 Nr 2 UhVorschG, § 1 Abs 2 UhVorschG
Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. April 2024, Az: 12 BV 24.238, Urteilvorgehend VG München, 20. Dezember 2023, Az: M 18 K 22.2191, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Revisionszulassung; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bei einem Getrenntleben von Ehegatten aufgrund ausländerrechtlicher Einreisehindernisse
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. April 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein dauerndes Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG vorliegt, solange der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen darf.