BVerwG — 4 B 6/24, 4 B 6/24 (4 C 2/24), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-07-04
Aktenzeichen: 4 B 6/24, 4 B 6/24 (4 C 2/24)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2024:040724B4B6.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 34 Abs 2 BauGB, § 7 BauNVO
Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 14. Dezember 2023, Az: 1 LC 11/21, Urteilvorgehend VG Lüneburg, 3. Dezember 2020, Az: 2 A 404/18
Spruchkörper: 4. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Wohnnutzung und faktisches Kerngebiet
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 14. Dezember 2023 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 75 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob eine mehr als nur unerhebliche, aber noch untergeordnete Wohnnutzung der Annahme eines faktischen Kerngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m § 7 BauNVO) entgegensteht.
2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.