BVerwG — 3 B 76/10, 3 B 76/10 (3 C 9/11), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-07
Aktenzeichen: 3 B 76/10, 3 B 76/10 (3 C 9/11)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 28 Abs 4 FeV
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Juni 2010, Az: 10 A 10411/10, Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Titelzeile
Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Gebrauchmachen im Inland; Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis; Revisionszulassung
Gründe
1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage weiter zu klären, inwieweit § 28 Abs. 4 FeV anwendbar ist, wenn eine ausländische EU-Fahrerlaubnis unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde.
2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.