BVerwG | Beschluss | 2011-04-11 | 7 B 77/10, 7 B 77/10 (7 C 9/11) | Kirchenaustrittserklärung
Gesamter Gesetzestext
BVerwG — 7 B 77/10, 7 B 77/10 (7 C 9/11), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-11
Aktenzeichen: 7 B 77/10, 7 B 77/10 (7 C 9/11)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 4 GG
Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. Mai 2010, Az: 1 S 1953/09, Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Titelzeile
Kirchenaustrittserklärung
Gründe
1 Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, welche Anforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung an die Annahme eines unzulässigen Zusatzes bei einer Kirchenaustrittserklärung zu stellen sind.