BVerwG | Beschluss | 2011-04-14 | 3 B 92/10, 3 B 92/10 (3 C 19/11) | Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch; Datum des Beihilfeantrags; Revisionszulassung
Gesamter Gesetzestext
BVerwG — 3 B 92/10, 3 B 92/10 (3 C 19/11), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-14
Aktenzeichen: 3 B 92/10, 3 B 92/10 (3 C 19/11)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 35 Abs 1 S 2 EGV 2342/99, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch; Datum des Beihilfeantrags; Revisionszulassung
Gründe
1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die Bestimmung in Art. 35 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 (ABl Nr. L 281 S. 30), derzufolge Beihilfeanträge "Tiere" im Falle der Ausfuhr nach dem Tag zu stellen sind, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, dahin auszulegen ist, dass ein - hier um einen Tag - vor diesem Zeitpunkt gestellter Antrag unzulässig oder unbegründet ist und ob dieser Umstand dazu führt, dass die betreffenden Tiere nicht als prämienfähig "festgestellt" anzusehen sind.