BVerwG | Beschluss | 2011-04-29 | 5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11) | Abführungsbetrag an den Entschädigungsfonds
Gesamter Gesetzestext
BVerwG — 5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-29
Aktenzeichen: 5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 21 EinigVtr, § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 EntschG
Vorinstanz: vorgehend VG Weimar, 12. Januar 2011, Az: 8 K 972/10 We, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Titelzeile
Abführungsbetrag an den Entschädigungsfonds
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Gebietskörperschaft oder welcher sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG zur Zahlung eines Abführungsbetrages verpflichtet ist, wenn die ursprüngliche Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV vor der Festsetzung des Abführungsbetrages geändert wird.