Jurisdiction over further complaint in military disciplinary matter

BVerwG 2 WDB 2/11Bverwg / 2. Wehrdienstsenat26.04.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A soldier challenged a finding of a service offence and the subsequent complaint decisions. The Federal Administrative Court held that it was competent to annul the Inspector of the Air Force's decision on the further complaint because that authority had wrongly assumed jurisdiction under § 42 Nr. 4 WDO in conjunction with § 22 WBO. As to the substance of the original challenge and the first complaint decision by the Amtschef, however, the court lacked jurisdiction; those matters had to be heard by the competent military disciplinary court. The proceedings were therefore referred to Truppendienstgericht Nord.

Omnilex-Regeste

§ 42 Nr. 4 WDO; jurisdiction over further complaint in military disciplinary matters; if a disciplinary superior listed in § 22 WBO erroneously decides a further complaint, the Bundesverwaltungsgericht is competent to annul that decision. The competence of the BVerwG in such a constellation extends only to removing the jurisdictionally defective complaint decision and does not cover a substantive review of the underlying disciplinary matter. In all other respects, jurisdiction lies with the competent Truppendienstgericht; territorial venue is determined by the place of the authority that issued the challenged measure (consid. 5-8).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 2 WDB 2/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-26

Aktenzeichen: 2 WDB 2/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Nr 4 WDO 2002, § 22 WBO

Spruchkörper: 2. Wehrdienstsenat

Titelzeile

Beschwerde gegen Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten; Zuständigkeit für weitere Beschwerde; Zuständigkeit des Truppendienstgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts

Leitsatz

  1. Nimmt der Bundesminister der Verteidigung oder einer der in § 22 WBO genannten Disziplinarvorgesetzten zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine (weitere) Beschwerde gegen eine Maßnahme des nächsten Disziplinarvorgesetzten an, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Aufhebung dieser Beschwerdeentscheidung zuständig.

  2. Im Übrigen ist das Verfahren an das zuständige Truppendienstgericht zu verweisen.

  3. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergeht ohne ehrenamtliche Richter.

Gründe

I.

1 Gegen den Soldaten wurden wegen des Verdachts eines Dienstvergehens disziplinare Ermittlungen geführt. Mit Verfügung vom 11. März 2010 stellte der Chef des Stabes ...amt fest, dass der Soldat ein Dienstvergehen begangen habe. Wegen Überschreitens der Frist des § 17 Abs. 2 WDO zur Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme wurde das weitere Verfahren eingestellt.

2 Die Beschwerde des Soldaten gegen die Feststellung eines Dienstvergehens wies der Amtschef ...amt mit Beschwerdebescheid vom 27. Juli 2010 zurück. Dagegen legte der Soldat entsprechend der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung mit Schreiben seines Verteidigers vom 10. August 2010 weitere Beschwerde ein, die der Amtschef ...amt mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 dem Inspekteur der Luftwaffe zur Entscheidung vorlegte. Die weitere Beschwerde wurde vom Inspekteur der Luftwaffe mit Beschwerdebescheid vom 19. Januar 2011 als unbegründet zurückgewiesen. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, gegen den Bescheid könne die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden.

3 Mit dem vorliegenden Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2011 wendet sich der Soldat weiterhin gegen die Verfügung des Chefs des Stabes ...amt sowie die beiden Beschwerdebescheide. Zur Begründung macht er geltend, die Verfügung vom 11. März 2010 sei aus formellen und materiellen Gründen rechtswidrig.

II.

4 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist hinsichtlich des Bescheides des Inspekteurs der Luftwaffe zulässig und begründet (1). Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung nicht zuständig (2). Das Verfahren war daher an das zuständige Truppendienstgericht Nord zu verweisen (3).

5 Die Entscheidung des Senats ergeht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter. Auf das Beschwerdeverfahren finden nach § 42 Satz 1 WDO die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung Anwendung. Zwar werden abschließende Sachentscheidungen im Wehrbeschwerdeverfahren in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern getroffen (vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2008 - BVerwG 2 WDB 1.08 - Buchholz 449 § 13 SG Nr. 10 Rn. 15 = NZWehrr 2008, 261 und vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 2 WDB 3.10 <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>; Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 18 Rn. 7 und Einführung Rn. 102). § 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO gilt, wie das Wort "Hauptverhandlung" zeigt, nur für das gerichtliche Disziplinarverfahren und nicht für Wehrbeschwerdesachen und damit wegen der Regelung des § 42 Satz 1 WDO auch nicht für Beschwerdeverfahren nach § 42 WDO. Etwas anderes gilt aber bei nicht die Sache selbst betreffenden und nicht verfahrensbeendenden Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 3.05 - juris Rn. 32 ff. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 21 WBO Nr. 3>) zu denen nach der ständigen Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats, der der beschließende Senat folgt, auch Verweisungen an das zuständige Gericht gehören (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2006 a.a.O., vom 17. März 2009 - BVerwG1 WB 77.08 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 4 Rn. 26 und vom 9. März 2010 - BVerwG 1 WB 9.09 - Rn. 13 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 78 und in NZWehrr 2010, 159>). Soweit hier neben der Verweisung des Verfahrens an das zuständige Truppendienstgericht auch die Aufhebung des von einer unzuständigen Stelle erlassenen Bescheides über die weitere Beschwerde auszusprechen ist, liegt auch darin keine abschließende Sachentscheidung (nämlich über die Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Dienstvergehens), sondern nur die Beseitigung eines Bescheides, der formal der Sachentscheidung durch das allein zuständige Truppendienstgericht entgegenstehen würde.

6 1. Nach § 42 WDO sind auf Beschwerden der Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung nach näherer Maßgabe der Nrn. 1 bis 12 des § 42 WDO anzuwenden. Zu den sonstigen Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten im Sinne des § 42 WDO gehört auch die Feststellung eines Dienstvergehens bei Absehen von einer Disziplinarmaßnahme nach § 36 Abs. 1 WDO (vgl. Dau, WDO, 5. Auflage 2009, § 42 Rn. 7). Nach § 42 Nr. 4 WDO entscheidet über die weitere Beschwerde in Abweichung von § 16 Abs. 3 WBO nicht der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte (hier: der Inspekteur der Luftwaffe als Disziplinarvorgesetzter des Amtschefs ...amt), sondern das Truppendienstgericht. War demnach der Inspekteur der Luftwaffe für die Entscheidung über die weitere Beschwerde des Soldaten nicht zuständig, ist der dennoch ergangene Beschwerdebescheid aufzuheben. Dafür ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil nach § 42 Nr. 4 Satz 3 WDO die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder einer der in § 22 WBO genannten Disziplinarvorgesetzten über die Beschwerde entschieden hat. Zu den in § 22 WBO genannten Disziplinarvorgesetzten gehört auch der Inspekteur der Luftwaffe. Diese Zuständigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder einer der in § 22 WBO genannten Disziplinarvorgesetzten seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die (weitere) Beschwerde zu Unrecht angenommen hat. Zur Aufhebung eines solchen zu Unrecht ergangenen Beschwerdebescheides sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die Truppendienstgerichte berufen, sondern das Bundesverwaltungsgericht.

7 2. Im Übrigen ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 42 Nr. 4 Satz 3 WDO nicht gegeben. Die weitere Beschwerde des Soldaten, zu deren Entscheidung - wie dargelegt - die Wehrdienstgerichte berufen sind, richtet sich gegen einen Beschwerdebescheid des Amtschefs ...amt und damit weder gegen einen Bescheid des Bundesministers der Verteidigung noch den eines der in § 22 WBO genannten Disziplinarvorgesetzten. Es verbleibt daher bei der Zuständigkeit des Truppendienstgerichts nach § 42 Nr. 4 Satz 1 WDO.

8 3. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Vorgesetzte, der die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört (§ 42 Nr. 4 Satz 2 WDO). Da das ...amt seinen Sitz in K. und damit im Bundesland N. hat, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten (Errichtungsverordnung - ErrV) vom 16. Mai 2006 (BGBl I S. 1262) das Truppendienstgericht Nord zuständig. Das Verfahren war daher gemäß § 42 WDO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an dieses Gericht zu verweisen, nachdem die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und übereinstimmend die Verweisung beantragt haben.

Schlagwörter

military disciplinejurisdictionfurther complaintreferralterritorial venueservice offence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether BVerwG could annul the appeal decision issued by the Inspector of the Air Force although that authority lacked jurisdiction.

Extrahierter Entscheid

Yes. If a § 22 WBO disciplinary superior wrongly assumes jurisdiction over the further complaint, BVerwG is competent to set aside that decision.

Extrahierte Begründung

Under § 42 Nr. 4 Satz 3 WDO, BVerwG has jurisdiction when one of the disciplinary superiors named in § 22 WBO has decided the complaint; this also covers decisions rendered on an incorrect assumption of competence.

Kernrechtsfrage

Whether BVerwG had jurisdiction over the soldier's remaining challenge to the original disciplinary findings and the first complaint decision.

Extrahierter Entscheid

No. The remaining dispute belongs before the competent military disciplinary court.

Extrahierte Begründung

The challenged first complaint decision was issued by the Amtschef, not by the Federal Minister or a § 22 WBO superior, so § 42 Nr. 4 Satz 3 WDO does not apply; jurisdiction remains with the Truppendienstgericht under § 42 Nr. 4 Satz 1 WDO.

Kernrechtsfrage

Which military disciplinary court was territorially competent for the referral.

Extrahierter Entscheid

Truppendienstgericht Nord is competent.

Extrahierte Begründung

The issuing authority was based in K., in the federal state of N.; under the court-creation regulation this places the case within the jurisdiction of Truppendienstgericht Nord.

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