Analogous application of Section 17(1) BauGB in leave-to-appeal complaint

BVerwG 4 B 12/11Bverwg / 4. Abteilung05.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the defendant’s complaint against the denial of leave to appeal. It held that the complaint failed to comply with the requirements of Section 133(3) sentence 3 VwGO because it did not identify an unresolved, decisive question of revisible law or explain its broader significance. The court further considered the defendant’s argument about a supposed factual suspension of the building application unpersuasive, noting that settled case law allows analogous application of Section 17(1) sentence 2 BauGB in cases of delayed or unlawful handling of a building application and that a pending action for failure to act does not prevent the authority from deciding the application.

Omnilex-Regeste

§ 133 Abs. 3 S. 3 VwGO; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss eine konkrete, höchstrichterlich ungeklärte und entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnen und deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufzeigen. Fehlt es daran, ist die Beschwerde unzulässig bzw. unbegründet. § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB ist entsprechend anwendbar, wenn die Bearbeitung eines Bauantrags verzögert oder rechtswidrig versagt wird und hierdurch Zeitverlust entsteht; die Erhebung einer Untätigkeitsklage hindert die Behörde nicht an der Sachentscheidung (vgl. die in der Rechtsprechung geklärte Anwendung, consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 B 12/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-05

Aktenzeichen: 4 B 12/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 1 S 2 BauGB

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Januar 2011, Az: 10 A 2516/08, Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

2 In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

3 Ausweislich der Beschwerdebegründung will die Beklagte grundsätzlich geklärt wissen, "ob eine faktische Zurückstellung eines Vorhabens auch dann vorliegt, wenn die Behörde wegen der gerichtlichen Anhängigkeit des Verpflichtungsanspruchs nicht mehr selbst über den Bauantrag entscheidet". Darlegungen dazu, dass es sich um eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage handelt, fehlen jedoch ebenso wie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB entsprechend auf Fälle angewandt wird, in denen es zu einer verzögerlichen Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1; Beschluss vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Bürgermeister der Beklagten auch keine sachlichen Gründe vorgetragen, die die verzögerte Bescheidung des Bauantrags über eine angemessene Bearbeitungsdauer von drei Monaten hinaus rechtfertigen würden. Soweit die Beklagte darauf verweist, mit Klageerhebung habe ein sachlicher Grund bestanden, nicht über den Bauantrag zu entscheiden, scheint sie zu verkennen, dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage sie nicht an der Entscheidung über einen Bauantrag hindert (vgl. etwa Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 65.82 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 9). Mit dem - in der Sache unzutreffenden (vgl. zur Fallkonstellation des Widerspruchsverfahrens Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG 4 C 2.71 - BVerwGE 42, 108 <113 f.>) - Vortrag zur Bestandskraft des Bescheides vom 2. Dezember 2010 wird kein Zulassungsgrund aufgezeigt.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Schlagwörter

leave to appealfundamental importancebuilding permitdelayuntimely processinguntätigkeitsklageanalogous applicationadministrative procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently alleged a ground for leave to appeal, especially fundamental importance under Section 132(2) No. 1 VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not formulate a specific, unresolved and legally significant question or explain its general significance.

Extrahierte Begründung

Section 133(3) sentence 3 VwGO requires a concrete, revisible and unresolved legal question plus explanation of its broader importance; that was missing here.

Kernrechtsfrage

Whether Section 17(1) sentence 2 BauGB applies analogously where the authority refrains from deciding a building application because judicial proceedings are pending.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not show a need for clarification; the court treated the existing case law as settled and found no successful challenge to the lower court’s view.

Extrahierte Begründung

The court referred to established case law applying the provision analogously where processing is delayed or the application is unlawfully refused, causing a loss of time. Filing an action for failure to act does not prevent the authority from deciding the building application.

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