BVerwG, Beschluss vom 25.04.2012 - 8 B 19/12•BVerwG, 2012-04-25 — 8 B 19/12, 8 B 19/12 (8 C 13/12)
BVerwG, Beschluss vom 25.04.2012 - 8 B 19/12Bverwg / 8. Senat25.04.2012
BVerwG | Beschluss | 2012-04-25 | 8 B 19/12, 8 B 19/12 (8 C 13/12) | Revisionszulassung; zur Zuständigkeit für die Prüfung der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinsichtlich der Werbung
Entscheidungsdatum: 2012-04-25
Aktenzeichen: 8 B 19/12, 8 B 19/12 (8 C 13/12)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 20 Abs 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Dezember 2011, Az: 4 A 3101/06, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Revisionszulassung; zur Zuständigkeit für die Prüfung der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinsichtlich der Werbung
1 Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt bezüglich beider die Entscheidung tragender Begründungselemente grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die klärungsbedürftigen Fragen,
ob die Prüfung der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinsichtlich der Werbung am Maßstab des unionsrechtlichen Kohärenzerfordernisses bundeseinheitlich oder wegen der vom Grundgesetz gewährleisteten Eigenständigkeit der Länder (Art. 20 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) länderspezifisch zu erfolgen hat und
ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt.
2 Auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.