Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Dezember 2011, Az: 3 S 2611/09, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
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Normenkontrolle; sachliche Zuständigkeit des OVG
Gründe
1 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel in § 47 Abs. 1 VwGO geben.