Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Februar 2012, Az: 2 S 3010/11, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Titelzeile
Beihilfefähigkeit; In-vitro-Fertilisation
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Beantwortung der Frage geben, ob hinsichtlich von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Gestalt einer so genannten heterologen In-vitro-Fertilisation die Gewährung von Beihilfe beansprucht werden kann.