Gemeinsame Agrarpolitik; Betriebsprämienregelung; Sammelantrag; Nachweis zur Beihilfefähigkeit; Revisionszulassung
Gründe
1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob und inwieweit Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 dahin auszulegen ist, dass mit dem Sammelantrag Nachweise über die zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen vorzulegen sind.