BVerwG | Beschluss | 2013-07-11 | 9 B 9/13 | Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken
Gesamter Gesetzestext
BVerwG — 9 B 9/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-11
Aktenzeichen: 9 B 9/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 131 Abs 1 S 1 BauGB
Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Dezember 2012, Az: 5 A 1884/12, Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Titelzeile
Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken
Gründe
1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB geben, insbesondere zur Klärung der Frage, ob - bei selbständiger Bebaubarkeit von Anlieger- und Hinterliegergrundstück und Eigentümeridentität - das Hinterliegergrundstück auch dann erschlossen ist, wenn die einheitliche Nutzung beider Grundstücke nicht baulicher Natur ist (hier: Nutzung als Pferdekoppel).