Liability for deportation costs and parental liability for minors

BVerwG 1 B 10/13Bverwg / 1. Abteilung29.08.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the complaint against non-admission of revision in a deportation-cost case. It held that the complainants had not shown a need for further clarification on whether cost liability depends on the legality of the deportation measures in view of family-life protections, because settled case law requires only that the cost-causing measures not violate subjective rights, assessed ex ante. It also refused to admit revision on the question of parental liability for the deportation costs of minor children, noting that precedent already recognizes such liability where parents helped initiate the removal measures.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; deportation-cost liability under § 66 Abs. 1 AufenthG and parental liability for removal costs of minors: revision is admissible only if a specific, previously unresolved and decisive question of revisible law is formulated and its fall-overarching significance is substantiated. The legality of the cost-triggering removal measures is to be assessed ex ante; liability exists only where those measures, independently intervening in rights, do not infringe subjective rights. A complaint that merely disputes the application of settled case law, or relies on factual assertions not established by the appellate court, does not satisfy the requirements of fundamental importance. Existing precedent also covers parental liability where parents have caused the initiation of removal measures against their minor child.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 1 B 10/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-29

Aktenzeichen: 1 B 10/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 1 AufenthG 2004

Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 29. April 2013, Az: 5 A 2196/11, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Haftung eines Ausländers für Kosten seiner Abschiebung; Haftung der Eltern für die Abschiebung eines minderjährigen Kindes

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für die Berufungs- als auch die angestrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die erstrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt die Beschwerde nicht; im Übrigen erweisen sich die von ihr aufgeworfenen Fragen nicht als klärungsbedürftig oder in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht als klärungsfähig.

3 1.1 Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheids über die Heranziehung von Abschiebekosten abzustellen ist auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts bei und während der Vollziehung von Vollstreckungsmaßnahmen, so dass bei der Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen in jedem Stadium des Verfahrens die Verpflichtung der vollstreckenden Behörde besteht, schutzwürdige familiäre Bindungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK ergeben."

4 Dazu führt sie aus, das Berufungsgericht habe den Abschiebungsversuch und die dann tatsächlich erfolgte Abschiebung der Kläger für rechtmäßig erachtet, obwohl für die ausführenden Behörden bereits eindeutig ersichtlich gewesen sei, dass eine Abschiebung des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger krankheitsbedingt gescheitert sei. Die bis heute andauernde Trennung der Familie habe sich bereits abgezeichnet. Daher sei grundsätzlich zu klären, ob Vollstreckungshandlungen unter Hinnahme getrennter Abschiebungen fortgesetzt werden dürften, wenn sich bei einem Familienmitglied bereits dauerhafte Vollstreckungshindernisse (Erkrankung, besonderer Betreuungsbedarf) abzeichneten. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

5 Die Beschwerde erfüllt nicht die Anforderungen, die an die hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu stellen sind. Denn sie setzt sich nicht - wie erforderlich - mit der dazu bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Ausländer für die Kosten seiner Abschiebung gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG nur haftet, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen, die selbstständig in seine Rechte eingreifen, ihn nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen (Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 20 ff. unter Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 - BVerwGE 124, 1 <7 f.> = Buchholz 402.240 § 82 AuslG Nr. 2 S. 5 f.). Subjektive Rechte eines von einer Abschiebung betroffenen Ausländers würden auch dann verletzt, wenn die in § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 AufenthG genannten Abschiebungsvoraussetzungen nicht vorlägen, Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG entgegenstünden oder Vollstreckungshindernisse gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestünden. Ebenfalls geklärt ist, dass die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsmaßnahmen aus der behördlichen Sicht bei Durchführung der jeweiligen Amtshandlung - also ex ante - zu beurteilen ist (Urteil vom 16. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 22). Weitergehenden Klärungsbedarf lässt die Beschwerde nicht erkennen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich die von der Beschwerde gerügten Vollstreckungshindernisse gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ergeben könnten. Wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) würde sich daher die aufgeworfene Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

6 1.2 Die Beschwerde wirft des Weiteren sinngemäß die Grundsatzfrage auf, ob ein Elternteil für die Abschiebekosten seiner minderjährigen Kinder haftet, jedenfalls soweit diese asyl- und ausländerrechtlich handlungsfähig sind. Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der beschließende Senat hat bereits im Urteil vom 14. Juni 2005 (a.a.O. S. 4 ff.), das ein ausländerrechtlich handlungsfähiges minderjähriges Kind betraf, entschieden, dass für die Kosten von dessen Abschiebung auch die Eltern haften, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind mitveranlasst haben. Ob - was die Beschwerde bestreitet und für klärungsbedürftig erachtet - in einem solchen Fall die Kosten für einen Charterflug erforderlich sind, selbst wenn sich die Kinder der Abschiebung nicht widersetzt haben, entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung.

7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Schlagwörter

deportation costsimmigration lawrevision admissibilityfundamental significancefamily lifeparental liabilityminor childex ante review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be admitted because the legality of deportation-cost liability depends on the lawfulness of the deportation measures in light of family life protections.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not sufficiently show a need for clarification; deportation-cost liability depends on whether the cost-causing measures themselves violated subjective rights, assessed ex ante.

Extrahierte Begründung

The Court relied on settled case law that a foreigner is liable for deportation costs only if the measures independently affecting rights do not violate subjective rights. The complaint did not engage with this case law and the alleged factual basis for Art. 6 GG and Art. 8 ECHR constraints was absent from the appellate findings.

Kernrechtsfrage

Whether parents are liable for the deportation costs of their minor children, including charter-flight costs, if the children are administratively capable in asylum and immigration law.

Extrahierter Entscheid

No new clarification was required. The Court had already held that parents may be liable where they helped initiate the deportation measures against their minor child.

Extrahierte Begründung

Existing precedent already answered the core liability question for minor, legally capable children. The additional objection concerning the necessity of charter-flight costs was not a matter of fundamental significance.

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