No determination of court without proven judicial impediment

BVerwG 5 AV 1/13Bverwg / 5. Abteilung02.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected an application under Section 53 VwGO to designate another administrative court. The applicant had argued that the competent Bremen administrative courts were prevented from acting because judges were excluded or biased. The court held that a judicial impediment exists only if so many judges are unavailable that the court cannot decide the case. The applicant failed to prove that the required number of judges had been lawfully excluded or successfully challenged. Allegations concerning judges of the regional and higher regional courts were irrelevant, and the Federal Administrative Court could not designate a court of another jurisdiction.

Omnilex-Regeste

§ 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Verhinderung des zuständigen Gerichts; Ausschließung oder Ablehnung von Richtern: Eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung setzt voraus, dass das an sich zuständige Gericht rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist. Bei Ausschluss oder erfolgreicher Ablehnung von Gerichtspersonen liegt eine rechtliche Verhinderung erst vor, wenn infolge der ausgeschiedenen Richter eine Entscheidung durch das Gericht nicht mehr möglich ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Antragsteller (vgl. consid. 2). Behauptungen zu Richtern anderer Gerichtsbarkeiten sind für die Bestimmung innerhalb der betroffenen Gerichtsbarkeit ohne Bedeutung; das Bundesverwaltungsgericht ist zur Bestimmung eines Gerichts einer anderen Gerichtsbarkeit nicht befugt (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 5 AV 1/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-02

Aktenzeichen: 5 AV 1/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 54 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 10. Juli 2013, Az: 1 S 92/13, Beschlussvorgehend VG Bremen, 17. April 2013, Az: 2 K 2114/12, Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Verhinderung des zuständigen Gerichts; Ausschließung oder Ablehnung von Richtern

Orientierungssatz

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2013 - 1 BvR 2749/13 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 53 VwGO ist schon deshalb zurückzuweisen, da kein Fall des von dem Antragsteller geltend gemachten § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorliegt. Danach wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, "wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist". Verhinderung des zuständigen Gerichts ist etwa anzunehmen, wenn das Gericht durch Ausschluss oder erfolgreiche Ablehnung, Erkrankung, Tod usw. von Richtern nicht (mehr) in absehbarer Zeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zusammentreten kann oder wenn es infolge von Aufruhr, Naturkatastrophen, Stillstand der Rechtspflege usw. für längere Zeit nicht tätig sein kann (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 AV 3.03 - juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, § 53 Rn. 4).

2 Eine rechtliche Verhinderung im Sinne dieser Norm liegt in den von § 54 VwGO erfassten Fällen der Ausschließung oder Ablehnung von Gerichtspersonen nur und erst dann vor, wenn so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts in Anwendung der genannten Vorschriften aus dem Verfahren ausgeschieden sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann. Dies hat der Antragsteller nachzuweisen (vgl. Beschluss vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - juris Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

3 Den Nachweis, dass in einem noch anhängigen Rechtsstreit vor der bremischen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine ausreichende Anzahl von Richtern entweder im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 41 und 48 ZPO oder des § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder mit Erfolg gemäß § 54 Abs. 3 i.V.m. § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden sind, hat der Antragsteller nicht erbracht. Auch mit Blick auf ein von dem Antragsteller möglicherweise beabsichtigtes Verwaltungsgerichtsverfahren sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht nachgewiesen. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, Angehörige des Landgerichts und des Oberlandesgerichts hätten gesetzeswidrig gehandelt, ist dies für die Bestimmung eines Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne Bedeutung. Zur Bestimmung eines Gerichts einer anderen Gerichtsbarkeit ist das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt.

Schlagwörter

court designationjudicial impedimentrecusalexclusion of judgesburden of proofadministrative jurisdiction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Administrative Court should designate another administrative court under Section 53(1)(1) VwGO due to judicial impediment.

Extrahierter Entscheid

No. A designation requires a legal or factual impediment of the otherwise competent court; that was not shown.

Extrahierte Begründung

The court held that judicial impediment exists only if so many judges are excluded or successfully challenged that the court can no longer decide the case. The applicant did not prove such a situation.

Kernrechtsfrage

Whether alleged disqualification or exclusion of judges in Bremen administrative proceedings was sufficiently proven under Section 54 VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. The applicant failed to show that enough judges had been excluded by law or successfully recused for bias.

Extrahierte Begründung

The burden of proof lies with the applicant. Mere assertions about alleged unlawful conduct by judges in other courts do not establish an impediment within the administrative jurisdiction.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Administrative Court could designate a court of another jurisdiction.

Extrahierter Entscheid

No. It has no power to designate a court belonging to a different jurisdiction.

Extrahierte Begründung

The request referred in part to alleged misconduct by judges of the regional and higher regional courts, but this was irrelevant to the designation of an administrative court and outside the court's competence.

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