No duty to suspend proceedings despite pending EU reference

BVerwG 9 B 43/13Bverwg / Division 911.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundesverwaltungsgericht dismissed the plaintiff's complaint against the OVG's denial of leave to appeal. It held that the refusal to stay the case pending an EU preliminary ruling did not raise a new issue of fundamental importance, because settled case law already answered the VAT/amusement-tax question: EU VAT law does not prohibit cumulation of turnover tax and amusement tax. The court also rejected the alleged violation of the right to be heard, finding that the OVG had adequately addressed the stay request. Costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

§ 94 VwGO; Art. 267 Abs. 3 AEUV; Art. 401 RL 2006/112/EG: Die Aussetzung des Verfahrens steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten, wenn ohne sie eine Sachentscheidung nicht möglich ist. Keine Aussetzungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn die Rechtsfrage durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und daher keine vernünftigen Zweifel im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV verbleiben. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthält kein Verbot der Kumulierung von Umsatzsteuer und einer nicht umsatzsteuerartigen Vergnügungssteuer; Art. 401 RL 2006/112/EG lässt derartige Abgaben ausdrücklich unberührt (consid. 3). Ein Gehörsverstoß liegt nicht schon vor, weil das Gericht einzelnen Argumenten nicht ausdrücklich folgt oder sie nicht im Wortlaut wiedergibt; erforderlich ist, dass entscheidungserhebliches Vorbringen zu einem zentralen Punkt unbeachtet bleibt (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 B 43/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-11

Aktenzeichen: 9 B 43/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 401 EGRL 112/2006, § 94 VwGO, Art 267 Abs 3 AEUV

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Mai 2013, Az: 14 A 1583/09, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Ermessensreduzierung bei Aussetzungsentscheidung; Kumulierung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 757,77 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht begründet. Den Fragen,

"1. Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar, wenn ein Verfahren trotz rechtslogisch und tatsächlich denkbarer Einflussnahme auf selbiges trotz entsprechenden Antrages nicht bis zur Erledigung eines durch Vorlagebeschluss eingeleiteten Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof ausgesetzt wird?

  1. Ist es mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und des Menschenwürdeschutzes vereinbar, wenn ein Verfahren trotz rechtslogisch und tatsächlich denkbarer Einflussnahme auf selbiges trotz entsprechenden Antrages nicht bis zur Erledigung eines durch Vorlagebeschluss eingeleiteten Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof ausgesetzt wird?",

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen.

3 Nach § 94 VwGO steht die Entscheidung, ob der Rechtsstreit ausgesetzt wird, im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen reduziert sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 3 C 22.86 - BVerwGE 77, 19 = Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 5; Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 247.92 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 6, vom 5. April 2005 - BVerwG 6 B 2.05 - und vom 13. September 2005 - BVerwG 7 B 14.05 - jeweils juris - und vom 3. November 2006 - BVerwG 6 B 21.06 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 208 Rn. 5). Es besteht jedenfalls dann keine Pflicht zur Aussetzung, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. Beschluss vom 3. November 2006 a.a.O.). So liegt es hier. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es bestünden keine vernünftigen Zweifel i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV an der Beantwortung der zur Vorlage gestellten Frage, deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann der Richtlinie 2006/112/EG kein Verbot der Kumulierung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer entnommen werden. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006 S. 1) hindert gemäß ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zweifelsfrei verneint werden. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gibt nichts dafür her, dass dann, wenn Mehrwertsteuer auf Glücksspiele erhoben wird, keine sonstige Abgabe nach Art. 401 Mehrwertsteuersystemrichtlinie erhoben werden darf (Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - BVerwG 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 7 und vom 25. Mai 2011 - BVerwG 9 B 34.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 52 Rn. 3 und vom 19. August 2013 - BVerwG 9 BN 1.13 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2012 - 14 A 2351/12 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 9 ME 160/12 - ZKF 2013, 70). Die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierte Doppelbesteuerung von Glücksspielen (Rn. 43 f.) bietet keinen Anlass, vernünftige Zweifel zu hegen, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV oder eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das Vorlageersuchen des FG erforderten. Der Generalanwalt stützt seine Ausführungen auf eine Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hat. Denn der Gerichtshof hat für die Steuerbefreiung von Glücksspielen rein praktische Erwägungen angeführt (a.a.O. Rn. 24) und ist erkennbar von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen (a.a.O. Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2011 a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2012 a.a.O. Rn. 38).

4 2. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.

5 Die Klägerin beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe sich im Rahmen seiner Prüfung, ob es das Verfahren zum Ruhen bringt, nur unzureichend mit ihrem darauf bezogenen Vorbringen auseinandergesetzt. Ein Gehörsverstoß liegt jedoch nicht vor. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 - BVerfGE 11, 218 <220> und vom 6. Mai 1986 - 1 BvR 677/84 - BVerfGE 72, 119 <121>; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>; stRspr). Das Gericht ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Dies ist dann gegeben, wenn es etwa das Vorbringen eines Beteiligten zu einem zentralen Gesichtspunkt entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 <295> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>; stRspr). Davon ist nicht auszugehen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht ausführlich begründet, weshalb es das Verfahren nicht gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren nicht gemäß § 94 VwGO ausgesetzt hat. Die Beschwerde legt nicht dar, welche entscheidungserheblichen Rechtsfragen in Bezug auf die Aussetzung des Verfahrens von ihr dargelegt, aber vom Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden sein sollen.

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Schlagwörter

stay of proceedingspreliminary referenceright to be heardfundamental importanceamusement taxvalue added taxjudicial discretionnon-admission complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint raised a question of fundamental importance regarding refusal to stay the case pending an EU preliminary ruling.

Extrahierter Entscheid

No fundamental importance existed because the questions could be answered on the basis of established supreme-court case law.

Extrahierte Begründung

Under § 94 VwGO, a stay is discretionary and becomes mandatory only in exceptional cases. There is no duty to stay when the court's view accords with settled case law; the Bundesverwaltungsgericht had already held that EU VAT law does not bar cumulation of VAT and amusement tax.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court violated the right to be heard by insufficiently addressing the stay request.

Extrahierter Entscheid

No hearing violation occurred.

Extrahierte Begründung

The appellate court was not required to repeat all arguments; it sufficiently explained why it did not refer the matter to the CJEU and did not suspend the proceedings. The complaint failed to identify any decisive argument ignored by the court.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings had to be stayed under § 94 VwGO pending the outcome of the EU reference procedure.

Extrahierter Entscheid

No stay was required.

Extrahierte Begründung

There were no reasonable doubts within the meaning of Art. 267(3) TFEU because the relevant EU directive, especially Art. 401, allows Member States to maintain or introduce taxes that do not have the character of turnover taxes; amusement tax is not a turnover tax.

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