BVerwG — 9 B 34/13, 9 B 34/13 (9 C 11/13), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-17
Aktenzeichen: 9 B 34/13, 9 B 34/13 (9 C 11/13)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 64 LAnpG, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 22. März 2013, Az: F 7 C 10/12, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Einbeziehung von Grundstücken in Bodenordnungsverfahren
Gründe
1 Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil stellt den Rechtssatz auf, dass Hausgrundstücke, die für sich nicht die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG erfüllen, wegen fehlenden Interesses an einer Neuordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 LwAnpG grundsätzlich nicht in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen werden können. Damit weicht das angefochtene Urteil von dem entscheidungstragenden Rechtssatz im Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juli 2002 - BVerwG 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9 S. 8) ab, wonach in das Verfahrensgebiet für ein Bodenordnungsverfahren auch solche Grundstücke einbezogen werden können, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber - etwa unter dem Gesichtspunkt der Erschließung - eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre.
2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.