Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 11. Juni 2013, Az: 1 C 11147/12, Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Festsetzungen im Flurbereinigungsplan
Gründe
1 Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu § 58 Abs. 4 FlurbG fortzuentwickeln.
2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.