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10 K 36/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2010-07-16, 10 K 36/10
10 K 36/10Verwaltungsgericht / Chamber 1016.07.2010
Über welchen Zeitraum in Fällen früheren Cannabiskonsums eine völlige Abstinenz oder zumindest ein dem Trennungsgebot Rechnung tragendes geändertes Konsumverhalten praktiziert werden muss, ist wegen der Differenziertheit der denkbaren Begleitumstände einer verallgemeinernden Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern muss anhand der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall festgelegt werden. Grundsätzlich ist insoweit wohl eine zwischen sechs Monaten und einem Jahr anzusiedelnde Zeitspanne zu fordern (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss v. 25.09.2009, 1 B 430/09).(Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2010-07-16
Aktenzeichen: 10 K 36/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0716.10K36.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 46 Abs 1 S 1 FeV, § 46 Abs 1 S 2 FeV, Ziff 9.2.2 Anl 4 FeV, § 3 Abs 1 S 1 StVG
Über welchen Zeitraum in Fällen früheren Cannabiskonsums eine völlige Abstinenz oder zumindest ein dem Trennungsgebot Rechnung tragendes geändertes Konsumverhalten praktiziert werden muss, ist wegen der Differenziertheit der denkbaren Begleitumstände einer verallgemeinernden Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern muss anhand der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall festgelegt werden. Grundsätzlich ist insoweit wohl eine zwischen sechs Monaten und einem Jahr anzusiedelnde Zeitspanne zu fordern (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss v. 25.09.2009, 1 B 430/09).(Rn.34)
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