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11 K 717/09•Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, 2010-11-17, 11 K 717/09
11 K 717/09Verwaltungsgericht / Chamber 1117.11.2010
1. Erfolgt eine Wohnsitznahme nur vorübergehend wie etwa hier zur Erfüllung einer Bewährungsauflage wird kein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I begründet. (Rn.15) 2. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. (Rn.17) 3. Steht schon zum Zeitpunkt der Begründung eines Wohnsitzes fest, dass dieser Aufenthalt auf baldige Beendigung also nicht zukunftsoffen angelegt war, wurde kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. (Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2010-11-17
Aktenzeichen: 11 K 717/09
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:1117.11K717.09.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 37 S 1 SGB 1, § 86 Abs 1 S 3 SGB 8, § 86 Abs 1 S 1 SGB 8, § 89c Abs 1 S 1 SGB 8
Erfolgt eine Wohnsitznahme nur vorübergehend wie etwa hier zur Erfüllung einer Bewährungsauflage wird kein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I begründet. (Rn.15)
Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. (Rn.17)
Steht schon zum Zeitpunkt der Begründung eines Wohnsitzes fest, dass dieser Aufenthalt auf baldige Beendigung also nicht zukunftsoffen angelegt war, wurde kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. (Rn.19)
Nach der Definition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. (Rn.14)
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