Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
11 L 942/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, 2010-12-08, 11 L 942/10
11 L 942/10Verwaltungsgericht / Chamber 1108.12.2010
1. § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG geht als Spezialvorschrift dem allgemeinen § 48 SGB X vor.(Rn.9) 2. Daß die Behörde § 48 SGB X statt § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG als Rechtsgrundlage herangezogen hat ist unerheblich, denn beide Vorschriften schreiben eine gebundene Entscheidung vor und in beiden Tatbeständen stellt der gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff des Kindeswohls das entscheidende Kriterium dar.(Rn.10) 3. Im beantragten Einzelfall wurde eine Gefährdung des Kindeswohls zu Recht angenommen, so dass die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2010-12-08
Aktenzeichen: 11 L 942/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:1208.11L942.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 SGB 10, § 5 Abs 5 S 6 SGB8§26AG SL
§ 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG geht als Spezialvorschrift dem allgemeinen § 48 SGB X vor.(Rn.9)
Daß die Behörde § 48 SGB X statt § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG als Rechtsgrundlage herangezogen hat ist unerheblich, denn beide Vorschriften schreiben eine gebundene Entscheidung vor und in beiden Tatbeständen stellt der gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff des Kindeswohls das entscheidende Kriterium dar.(Rn.10)
Im beantragten Einzelfall wurde eine Gefährdung des Kindeswohls zu Recht angenommen, so dass die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.(Rn.12)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.