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10 L 2033/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2010-11-10, 10 L 2033/10
10 L 2033/10Verwaltungsgericht / Chamber 1010.11.2010
Entscheidungsdatum: 2010-11-10
Aktenzeichen: 10 L 2033/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:1110.10L2033.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
1 Da der Antragsteller mit Zustimmung des Antragsgegners den Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss einzustellen und nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist das Gericht im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens von der Verpflichtung entbunden, allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung alle für eine abschließende Hauptsacheentscheidung sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 161 Rdnr. 15). Vor diesem Hintergrund entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei dieser wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes zu bestimmen ist.
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